18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17284

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Urteil13.07.1987Oberlandesgericht Karlsruhe1 U 288/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1988, 28Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1988, Seite: 28
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil13.07.1987

Auffahrunfall nach Vollbremsung wegen Wildente: Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegtVollbremsung stellt Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO dar

Wer wegen einer Wildente sein Fahrzeug stark abbremst, verstößt gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Er haftet daher auf Schadenersatz, wenn es wegen der Vollbremsung zu einem Auffahrunfall kommt. Der Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegt jedoch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine Wildente die Fahrbahn überquerte, bremste ein Autofahrer sein Fahrzeug stark ab. Eine nachfolgende PKW-Fahrerin konnte ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen und fuhr hinten auf. Sie klagte aufgrund dessen auf Zahlung von Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied, dass der Auffahrenden ein Schaden­er­satz­an­spruch zustand. Denn wer ohne zwingenden Grund abbremst, begehe ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Überquerung der Fahrbahn durch die Wildente habe keinen zwingenden Grund für die Vollbremsung dargestellt. Eine solche sei nur gerechtfertigt, wenn das Bremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem Schutzobjekt der Vorschrift, nämlich Sachen und Personen, gleichwertig sind. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Schutz des Tieres müsse hingegen bei der Abwägung hinter dem Schutz der nachfolgenden Verkehrs­teil­nehmer zurücktreten.

Höherer Haftungsanteil für Auffahrende

Die Auffahrende habe jedoch nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts zu 60 % selbst für den Schaden haften müssen. Denn es habe ein Anscheinsbewies dafür gesprochen, dass sie entweder keinen genügenden Abstand eingehalten hatte oder unvorsichtig gefahren war. Grundsätzlich müsse ein Autofahrer in der Lage sein rechtzeitig hinter dem vorausfahrenden Fahrer anzuhalten, wenn dieser scharf bremst. Daher überwiege regelmäßig selbst bei Vorliegen einer ungerecht­fer­tigten starken Bremsung des Vordermanns der Haftungsanteil des Auffahrenden.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 28/rb)

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