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Dokument-Nr. 3016

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil29.07.1999

Vollbremsung für Fuchs: Unfall wegen Ausweichens vor einem FuchsTeilkasko-Versicherung muss für den Schaden aufkommen

Legt ein Autofahrer bei 70 km/h eine Vollbremsung hin, nur weil vor ihm ein Fuchs die Straße überquert, so mag diese Angst-Reaktion zwar überzogen und riskant sein. Als "grob fahrlässig" kann man sie jedoch nicht ohne weiteres einstufen. Das entschied der Versi­che­rungssenat des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg.

Für den Fahrzeughalter hat der kleine, aber feine Unterschied erfreuliche Konsequenzen: Wird das Auto beim Ausweich-Manöver beschädigt, so bekommt er den Schaden von seiner Teilkasko-Versicherung ersetzt, - selbst wenn sich rückblickend die Vollbremsung als unnötig erweist. Wäre ihm hingegen "grobes" Fehlverhalten vorzuwerfen, dann bliebe er auf seinem Eigenschaden sitzen.

Im entschiedenen Fall hatte die Vollbremsung des Autofahrers zwar insofern Erfolg, als der Fuchs mit heiler Haut davon kam. Um so schlechter erging es aber dem PKW: Das Fahrzeug geriet durch das abrupte Bremsen ins Schleudern, kam nach rechts von der Straße ab und erlitt einen Totalschaden. Hierfür verlangte der Autobesitzer von seiner Teilkasko-Versicherung 12.000 DM Wieder­be­schaf­fungs­kosten. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Nach ihrer Ansicht hatte der Autofahrer durch sein gefährliches Bremsmanöver unangemessen und unvernünftig reagiert.

Die Richter hielten dem Autofahrer jedoch zugute, dass die Vollbremsung - wäre sie geglückt - letztlich auch der Versicherung selbst zugute gekommen wäre. Wäre das Fahrzeug nämlich mit dem Fuchs zusam­men­ge­prallt, so hätte am versicherten Auto ebenfalls ein erheblicher Schaden entstehen können. Das Bremsmanöver sei daher versi­che­rungs­rechtlich als "Rettungs­handlung" zugunsten des versicherten Fahrzeugs zu werten. Die Kosten einer solchen Rettungs­handlung müsse die Versicherung dem Versi­che­rungs­nehmer ersetzen, auch wenn sein Versuch, den drohenden Schaden abzuwenden, missglückte. Wenn überhaupt, könne man im konkreten Fall dem ängstlichen Fahrer allenfalls ein entschuldbares Augen­blicks­versagen anlasten, keinesfalls aber "grobe" Fahrlässigkeit.

Quelle: ra-online, OLG Nürnberg (pm)

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