Oberlandesgericht Frankfurt Urteil02.09.1992
Kein Anspruch auf Kostenübernahme durch Versicherung bei Ausweichschäden aufgrund zweier HasenVerunfallter Autofahrer unterliegt seiner Versicherung
Kommt es aufgrund eines Ausweichversuches wegen zweier Hasen auf der Straße zu Schäden am Auto, so muss dafür nicht die Fahrzeugversicherung einspringen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr ein Porschefahrer eine nächtliche Straße. Als zwei Hasen von rechts nach links über die Straße hoppelten, versuchte der Porschefahrer einer Kollision auszuweichen. Er kam dabei von der Straße ab, geriet in einem Graben und landete schließlich auf dem Acker. Durch die Ausweichbemühungen des Autofahrers kam einer der Hasen zu Tode. Der Autofahrer verlangte aufgrund des Vorfalls den an seinem Auto entstandenen Schaden von seiner Versicherung ersetzt. Da sich diese weigerte, erhob der Porschefahrer Klage.
Autoschäden waren nicht von der Teilkaskoversicherung umfasst
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied gegen den Porschefahrer. Dieser habe keinen Anspruch auf Kostenersatz gegen die Versicherung. Zwar werde nach § 12 Abs. 1 Nr. I d AKB ein Schaden ersetzt, der durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild entstanden ist. Voraussetzung dafür sei aber, dass es zu einer Kollision zwischen dem Wild und dem Fahrzeug gekommen ist und diese Kollision zum Schaden führte. Der Aufprall des Wilds müsse also die zum Schaden führende Reaktion ausgelöst haben. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei es zum Zusammenprall mit dem Hasen erst nach Beginn des Ausweichmanövers gekommen.
Kein Anspruch auf Rettungskostenersatz
Der Porschefahrer habe zudem keinen Anspruch auf Rettungskostenersatz gemäß §§ 63 und 62 VVG (neu: §§ 83 und 82 VVG) gehabt, so das Oberlandesgericht weiter. Danach bestehe ein Ersatzanspruch, wenn der Fahrer zur Abwendung oder Geringhaltung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls ein Ausweichmanöver vornimmt und dabei einen Schaden, etwa durch das Abkommen von der Straße, erleidet. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Gefahr einer schweren Beschädigung des Fahrzeugs oder ein Personenschaden sehr nahe liegt. Nach Auffassung des Gerichts, habe eine solche Gefahr bei einem drohenden Zusammenstoß mit einem Hasen nicht bestanden. Vielmehr stelle das Ausweichmanöver in einem solchen Fall keinen Rettungsversuch dar, sondern eine gefahrerhöhende Fehl- und Schreckreaktion.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt, ra-online (zt/NJW-RR 1993, 355/rb)