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Oberlandesgericht Hamm Urteil24.05.2012

Verbrauchs­gü­terkauf: Keine Rügepflicht bei offen­sicht­lichen MängelnRügepflicht schränkt Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers eins

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen, die bei einem Verbrauchs­gü­terkauf eine Rügepflicht bei offen­sicht­lichen Mängeln postuliert, ist unzulässig. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall vertreiben die Parteien, Versandhändler, Spielgeräte über Online-Shops im Internet. Die Antragsgegnerin verwandte in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen für den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz eine Klausel, wonach der Verbraucher dem Anbieter offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Übergabe des Kaufge­gen­standes schriftlich anzuzeigen hatte. Für die Verwendung dieser Klausel wurde sie von der Antragstellerin im Wege der Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Rügepflicht bei offen­sicht­lichen Mängeln beim Verbrauchs­gü­terkauf unzulässig

Zu Recht, urteilte das Oberlan­des­gericht Hamm. Die Verwendung dieser Klausel verstoße, so die Gericht­s­ent­scheidung, gegen § 475 Abs. 2 BGB. Zwar sei eine Klausel im Rahmen der Inhalts­kon­trolle nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB nur dann unwirksam, wenn der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offen­sicht­licher Mängel eine Ausschlussfrist setze. Das bedeute aber nicht, dass auch beim Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offen­sicht­lichen Mängeln zulässig sei, weil eine solche Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweiche und die Mängelrechte damit zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt würden. Durch die Klausel entstehe beim Verbraucher – unzuläs­si­gerweise – der Eindruck, dass er seine Gewähr­leis­tungs­ansprüche verliere, wenn er die Rügefrist versäume.

OLG erlässt einstweilige Verfügung

Da die Verwendung unwirksamer AGB zugleich einen Wettbe­wer­bs­verstoß darstellt, hat das Gericht die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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