21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil24.01.2017

OLG Hamm zur Haftungsquote bei Beschädigung eines Tankstellen­preis­mastes durch ein MüllfahrzeugTankstellen­betreiber muss auf neue Durchfahrtshöhe aufgrund eines neu aufgestellten Tankstellen­preis­mastes hinweisen

Fährt der Fahrer eines Müllfahrzeugs gegen den Preismast einer Tankstelle verwirklicht sich eine Betriebsgefahr für den der Fahrer kein Verschulden trifft. Entfernt sich der Fahrer das Müllfahrzeug jedoch vom beschädigten Masten, der nach einem untauglichen Rettungsversuch eines Dritten später umstürzt, erhöht sich die Haftungsquote. Diese Rechtslage hat das Oberlan­des­gericht Hamm festgestellt und der geschädigten Tankstellen­betreiberin - in Abänderung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Landgerichts Münster - anteiligen Schadensersatz in Höhe von ca. 5.200 Euro zugesprochen.

Das klagende Unternehmen aus Neuenkirchen unterhält in Rheine eine Tankstelle. Auf dieser ließ die Klägerin im Jahre 2010 einen Preismast errichten. Dieser ragte mit einer Durchfahrtshöhe von nur 3,825 m in eine zuvor unbeschränkt befahrbare Zufahrt. Die Zufahrt nutzten die Müllfahrzeuge des beklagten Reini­gungs­un­ter­nehmens, um zu den zu leerenden Müllbehältern auf dem Tankstel­len­gelände zu gelangen. Im Juli 2010 beschädigte ein - für die Durchfahrtshöhe wenige Zentimeter zu hohes - Müllfahrzeug den neu errichteten, aber noch nicht vollständig einbetonierten Preismasten, als es unter dem Mast durchfuhr. Der infolge der Beschädigung schrägstehende Preismast stürzte um, nachdem der Fahrer das Müllfahrzeug vom Schadensort entfernt und ein zuvor unbeteiligter Fahrer eines Schwer­last­fahrzeugs - unfachmännisch - versucht hatte, den Mast wieder gerade aufzurichten. Vor dem Unfall hatte die Klägerin weder das beklagte Unternehmen noch ihren Fahrer auf die Durchfahrtshöhe des neuen Preismastes hingewiesen.

Durch den Anprall des Müllfahrzeugs entstand ein Schaden von ca. 13.500 Euro an dem Preismast, der sich durch den Umsturz des Mastes auf ca. 33.100 Euro erhöhte. Unter Berück­sich­tigung der Betriebsgefahr des Müllfahrzeugs zahlte der Haftpflicht­ver­si­cherer der Beklagten zur Schadens­re­gu­lierung außer­ge­richtlich ca. 4.500 Euro.

Fahrer wurden nicht auf geringe Durchfahrtshöhe aufgrund des Preismastes hingewiesen

Den restlichen Schaden machte die Klägerin klageweise geltend gemacht. Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm war die Schaden­s­er­satzklage in Höhe von weiteren ca. 5.200 Euro erfolgreich. Die Beklagte hafte aufgrund der Betriebsgefahr ihres Müllfahrzeugs zu 20 % für den durch den Anprall des Fahrzeugs an dem Preismast entstandenen Schaden, so das Gericht. Insoweit sei ihrem - im Prozess mitverklagten - Fahrer kein Verschulden anzulasten, weil er die zu geringe Durchfahrtshöhe auch bei seiner besonders vorsichtigen Fahrweise nicht zuverlässig habe abschätzen können. Zudem sei er auf der üblichen, vor dem Aufstellen des Mastes gefahrlos zu passierenden Wegstrecke zu den Müllcontainern gefahren. Auf die geringe Durchfahrtshöhe des neuen Preismastes habe die Klägerin weder die Beklagte noch ihren Fahrer hingewiesen.

Schaden durch unfachmännische Rettungsversuch war vorhersehbar

Allerdings habe der Fahrer den Schaden vergrößert, indem er den Lkw weggesetzt habe, ohne dass der beschädigte, schrägstehende Preismast zuvor abgesichert oder abgestützt worden sei. Der sich anschließende, unfachmännische Rettungsversuch des Fahrers des Schwer­last­verkehrs sei in der Situation vorhersehbar gewesen und der Beklagten daher haftungs­rechtlich zuzurechnen. Das weitere, zum Umsturz des Masten führende Geschehen rechtfertige eine Haftungsquote von einem Drittel zulasten der Beklagten.

Klägerin hätte Warnschild mit Hinweis auf neue Durchfahrtshöhe anbringen müssen

Für den Schaden sei die Klägerin allerdings überwiegend selbst verantwortlich. Sie habe ihr obliegende Siche­rungs­pflichten verletzt, weil sie den Lkw-Verkehr auf ihrem Grundstück bei der Planung und Errichtung des neuen Preismastes nicht ausreichend berücksichtigt habe. Im Unterschied zur Warnbe­schil­derung an anderen Stellen des Tankstel­len­ge­ländes habe die Klägerin im Bereich des neuen Preismastes zudem kein Warnschild angebracht, um auf die Durchfahrtshöhe hinzuweisen. Außerdem habe sie es versäumt, die Befestigung des Mastes zeitnah fertigzustellen bzw. den noch nicht ausreichend befestigten Masten durch eine Absperrung oder einen Abspannung abzusichern.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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