18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 11357

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Urteil29.12.2010

"Ich habe das Schild nicht gesehen" ist keine Ausrede bei abgeschlepptem AutoParken im absoluten Halteverbot

Der Fahrer eines Autos, der im absoluten Halteverbot geparkt hat, kann sich nicht damit herausreden, dass er das Verkehrsschild nicht gesehen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer seinen Wagen im absoluten Halteverbot (Zeichen 283). Die zuständige Behörde ließ das Fahrzeug abschleppen und setzte hierfür eine Verwal­tungs­gebühr von 62 Euro fest. Gegen diesen Bescheid klagte der Autofahrer vor dem Verwal­tungs­gericht Köln.

Autofahrer konnte Halteverbot nicht sehen

Er wandte ein, dass er das "Parkver­bots­schild" nicht habe sehen können, da es von einem Baustel­len­schild verdeckt gewesen sei. Des Weiteren habe sein Fahrzeug niemanden behindert. Die Straße sei so breit, dass problemlos zwei PKW aneinander vorbeikämen.

Verwal­tungs­gericht: Abschleppen war rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Der Gebüh­ren­be­scheid sei rechtmäßig. Ebenso wie die Abschlepp­maßnahme.

Richter: Objektive Wahrnehmbarkeit des Schildes ist ausschlaggebend

Als der Wagen abgeschleppt worden sein, habe ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO vorgelegen, da das Fahrzeug im Bereich des Halte­ver­bots­schildes (Zeichen 283) abgestellt worden war. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass das Schild durch ein Baustel­len­schild verdeckt gewesen sei. Maßgelblich sei nicht, ob der Kläger das Schild tatsächlich wahrgenommen habe, sondern entscheidend sei allein die objektive Wahrnehmbarkeit. Diese sei hier aufgrund des ohne Weiteres wahrnehmbaren Anfangschildes der Halte­ver­botszone gegeben.

Kläger darf nicht über ausreichende Breite der Straße befinden

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Straße breit genug gewesen sei, so dass zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren konnte, führte das Gericht aus. Es stünde nicht dem einzelnen Verkehrs­teil­nehmer zu, zu definieren, ob eine verbliebene Durch­fahrts­breite ausreichend bemessen sei oder nicht. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob die Straße für zwei PKW breit genug war. Ein gefahrloser Begeg­nungs­verkehr solle auch dann stattfinden können, wenn breitere Fahrzeuge wie LKW oder Lieferwagen die Straße befahren.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Köln (vt/pt)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11357

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI