18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 18395

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Beschluss27.05.2014Oberlandesgericht Hamm5 RBs 13/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 596Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 596
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss27.05.2014

Parkverbote an Elektro­lade­stationen gelten auch ohne RechtsgrundlageParkplatzschild mit Zusatzschild "Elektro­fahrzeuge während des Ladevorgangs" umfasst Halteverbot für Fahrzeuge mit Verbren­nungsmotor

Aus einem an einer Elektro­la­de­station aufgestellten Parkplatzschild und dem Zusatzschild "Elektro­fahrzeuge während des Ladevorgangs" ergibt sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbren­nungsmotor. Das Parkverbot ist zu beachten, auch wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter Abänderung des erstin­sta­nz­lichen Urteils des Amtsgerichts Essen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 35 Jahre alte Betroffene aus Essen parkte im Januar 2013 seinen VW Golf mit Verbren­nungsmotor auf einem Parkstreifen in Essen an der Zweigertstraße gegenüber dem Land- und Amtsgericht. Er benutzte einen Abstellplatz, an dem kurz zuvor eine Elektro­la­de­station installiert worden und der deswegen mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzschild mit der Aufschrift "Elektro­fahrzeuge während des Ladevorgangs" versehen worden war. Die gegen ihn wegen Parkverstoßes verhängte Geldbuße von 10 Euro zahlte der Betroffene nicht, weil er der Ansicht war, die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.

OLG verurteilt Verkehrs­teil­nehmer wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zur Geldbuße

Das Oberlan­des­ge­richts Hamm hat das den Betroffenen freisprechende Urteil des Amtsgerichts Essen aufgehoben und den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 10 Euro verurteilt. Das Oberlan­des­gericht neige zwar zu der Auffassung, dass das geltende Straßen­ver­kehrsrecht keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung bzw. die Einrichtung so genannter Elektro­la­de­plätze im öffentlichen Verkehrsraum bereit halte, könne diese Frage im vorliegenden Fall aber offen lassen.

Beschilderung ist Verwaltungsakt in Form einer Allge­mein­ver­fügung

Der Betroffene habe die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbren­nungsmotor, weil das Parken nur Elektro­fahr­zeugen während des Ladevorgangs gestattet sei. Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allge­mein­ver­fügung. Sie sei nur dann nichtig und nicht zu beachten, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leide, was vorliegend nicht der Fall sei. Einem Verwaltungsakt könne die gesetzliche Grundlage fehlen, ohne dass er offenkundig fehlerhaft und deswegen nichtig sei. Nichtig könne er z. B. sein, wenn die handelnde Behörde offensichtlich unzuständig sei oder der Verwaltungsakt etwas anordne, was offenkundig nicht vollzogen werden könne. Auf Allge­mein­ver­fü­gungen in Form von Verkehrszeichen treffe das nicht zu. Sie seien in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden seien. Sähe man das anders, würde es auf dem Gebiet der Verkehrs­re­ge­lungen zu unerträglichen Beein­träch­ti­gungen der Verkehrs­si­cherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrs­teil­nehmer überließe, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar halte. Ausgehend hiervon habe der Betroffene im vorliegenden Fall einen ordnungs­widrigen Parkverstoß begangen, für den er mit einem Bußgeld von 10 Euro zu belegen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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