03.12.2024
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Landgericht Hagen Hinweisbeschluss22.08.2013

Fahrräder auf dem Autodach beim Einfahren in ein Parkhaus: Kein Augen­blick­versagen bei Fahrzeug­beschädigung aufgrund vergessener Fahrräder auf dem Autodach in Parkhaus­einfahrtKasko­ver­si­cherung aufgrund Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit zur Leistungs­kürzung berechtigt

Fährt ein Autofahrer in ein Parkhaus hinein und vergisst dabei die Fahrräder auf dem Autodach, so handelt er grob fahrlässig. Die Kasko­ver­si­cherung ist daher berechtigt ihre Leistung zu kürzen. Auf ein Augen­blick­versagen kann sich der Autofahrer in einer solchen Situation regelmäßig nicht berufen. Dies hat das Landgericht Hagen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Autofahrer seine Kaskoversicherung. Hintergrund dessen war, dass er beim Einfahren in ein Parkhaus die Fahrräder auf dem Autodach vergessen hatte und dadurch Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. Die Versicherung kürzte ihre Leistung. Denn ihrer Meinung nach habe der Autofahrer grob fahrlässig gehandelt. Der Autofahrer sah dies hingegen anders. Er berief sich auf ein Augenblickversagen und erhob Klage. Das Amtsgericht Lüdenscheid gab daraufhin der Versicherung recht. Nunmehr musste das Landgericht Hagen entscheiden.

Zulässigkeit der Leistungs­kürzung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens

Das Landgericht Hagen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Versicherung habe ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG kürzen dürfen, da der Autofahrer grob fahrlässig gehandelt habe.

Keine Beseitigung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit wegen Augen­blick­versagen

Auf ein Augen­blick­versagen habe sich der Autofahrer nach Auffassung des Landgerichts nicht berufen können. Denn ein solches Versagen allein beseitige in der Regel nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91 -). Solche Umstände haben hier aber nicht vorgelegen.

Parkhaus­einfahrt erfordert stets volle Aufmerksamkeit

Nach Ansicht des Landgerichts sei von einem durch­schnitt­lichen Autofahrer stets eine besondere Aufmerksamkeit zu erwarten, wenn er in ein Parkhaus hineinfährt. Er müsse ein Mindestmaß an Konzentration aufwenden, um die eingeschränkte Durchfahrtshöhe wahrzunehmen und zu beachten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob er vorher erfolglos einen Parkplatz gesucht hat, er sich mit den örtlichen Verhältnissen nicht auskennt oder er sonst nicht mit Fahrrädern auf dem Autodach fährt. Diese Umstände rechtfertigen vielmehr eine besondere Aufmerksamkeit.

Quelle: Landgericht Hagen, ra-online (vt/rb)

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