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- Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil, 93 C 133/12
Landgericht Hagen Hinweisbeschluss22.08.2013
Fahrräder auf dem Autodach beim Einfahren in ein Parkhaus: Kein Augenblickversagen bei Fahrzeugbeschädigung aufgrund vergessener Fahrräder auf dem Autodach in ParkhauseinfahrtKaskoversicherung aufgrund Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit zur Leistungskürzung berechtigt
Fährt ein Autofahrer in ein Parkhaus hinein und vergisst dabei die Fahrräder auf dem Autodach, so handelt er grob fahrlässig. Die Kaskoversicherung ist daher berechtigt ihre Leistung zu kürzen. Auf ein Augenblickversagen kann sich der Autofahrer in einer solchen Situation regelmäßig nicht berufen. Dies hat das Landgericht Hagen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Autofahrer seine Kaskoversicherung. Hintergrund dessen war, dass er beim Einfahren in ein Parkhaus die Fahrräder auf dem Autodach vergessen hatte und dadurch Schäden am Fahrzeug verursacht wurden. Die Versicherung kürzte ihre Leistung. Denn ihrer Meinung nach habe der Autofahrer grob fahrlässig gehandelt. Der Autofahrer sah dies hingegen anders. Er berief sich auf ein Augenblickversagen und erhob Klage. Das Amtsgericht Lüdenscheid gab daraufhin der Versicherung recht. Nunmehr musste das Landgericht Hagen entscheiden.
Zulässigkeit der Leistungskürzung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens
Das Landgericht Hagen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Versicherung habe ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG kürzen dürfen, da der Autofahrer grob fahrlässig gehandelt habe.
Keine Beseitigung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit wegen Augenblickversagen
Auf ein Augenblickversagen habe sich der Autofahrer nach Auffassung des Landgerichts nicht berufen können. Denn ein solches Versagen allein beseitige in der Regel nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91 -). Solche Umstände haben hier aber nicht vorgelegen.
Parkhauseinfahrt erfordert stets volle Aufmerksamkeit
Nach Ansicht des Landgerichts sei von einem durchschnittlichen Autofahrer stets eine besondere Aufmerksamkeit zu erwarten, wenn er in ein Parkhaus hineinfährt. Er müsse ein Mindestmaß an Konzentration aufwenden, um die eingeschränkte Durchfahrtshöhe wahrzunehmen und zu beachten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob er vorher erfolglos einen Parkplatz gesucht hat, er sich mit den örtlichen Verhältnissen nicht auskennt oder er sonst nicht mit Fahrrädern auf dem Autodach fährt. Diese Umstände rechtfertigen vielmehr eine besondere Aufmerksamkeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2014
Quelle: Landgericht Hagen, ra-online (vt/rb)
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