21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 18653

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Urteil08.07.1992BundesgerichtshofIV ZR 223/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 119, 147Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 119, Seite: 147
  • JurBüro 1992, 592Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro), Jahrgang: 1992, Seite: 592
  • JuS 1993, 255 (Karsten Schmidt)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 1993, Seite: 255, Entscheidungsbesprechung von Karsten Schmidt
  • MDR 1992, 945Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1992, Seite: 945
  • NJW 1992, 2418Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1992, Seite: 2418
  • NZV 1992, 402Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1992, Seite: 402
  • r+s 1992, 292Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1992, Seite: 292
  • VersR 1992, 1085Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1992, Seite: 1085
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.07.1992

Versi­che­rungs­schutz nach Verkehrsunfall: Eindeutiger Rotlichtverstoß stellt grob fahrlässiges Verhalten darAugen­blick­versagen rechtfertigt in der Regel keinen Rotlichtverstoß

Überfährt eine Autofahrerin mit unvermittelter Geschwindigkeit eine schon seit einiger Zeit Rot zeigende Ampel, so liegt darin ein grob fahrlässiges Verhalten. Von einem entschuldbaren Augen­blick­versagen kann in einem solchen Fall regelmäßig nicht ausgegangen werden. Denn ein Verkehrs­teil­nehmer muss beim Überfahren einer Kreuzung stets hoch aufmerksam sein. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1988 überfuhr eine Autofahrerin mit unvermittelter Geschwindigkeit eine seit einiger Zeit auf Rot stehende Ampel und verursachte dabei einen Verkehrsunfall. Da ihr Fahrzeug aufgrund dessen einen Totalschaden erlitt, beanspruchte sie ihre Kaskoversicherung. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Denn ihrer Ansicht nach habe die Autofahrerin grob fahrlässig gehandelt. Die Autofahrerin teilte diese Ansicht nicht. Sie führte an, dass sie vielmehr kurzfristig geistesabwesend gewesen sei und somit ein entschuldbares Augenblickversagen vorgelegen habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Versicherung. Diese sei gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) von ihrer Leistungs­pflicht befreit gewesen, da die Autofahrerin grob fahrlässig gehandelt habe. Ein Überfahren einer schon seit längerer Zeit auf Rot stehende Ampel sei stets als grob fahrlässig zu bewerten.

Keine Entschuldigung durch Augen­blick­versagen

Die Autofahrerin habe sich nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs auch nicht auf ein Augen­blick­versagen berufen können. Ein solches liege zwar vor, wenn ein Handelnder für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es sei jedoch zu beachten, dass Verkehrs­verstöße oft auf eine Unaufmerksamkeit beruhen. Eine kurzfristige Geiste­s­ab­we­senheit stelle daher grundsätzlich keine ausreichende, entschuldigende Begründung für einen Regelverstoß dar.

Hohe Sorgfalts­an­for­de­rungen beim Überfahren einer Kreuzung

Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, so der Bundes­ge­richtshof weiter, dass das Überfahren einer Kreuzung angesichts der damit einhergehenden Gefahren hohe Anforderungen an den Verkehrs­teil­nehmer stellt. Von einem durch­schnitt­lichen Autofahrer könne daher erwartet werden, dass er mit einem Mindestmaß an Konzentration an eine Kreuzung heranfährt. Nur bei Vorliegen von besonderen Umständen könne ein Augen­blick­versagen ausnahmsweise einen Sorgfalts­verstoß im Straßenverkehr entschuldigen. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1992, 2418/rb)

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