Dokument-Nr. 18653
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- BGHZ 119, 147Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 119, Seite: 147
- JurBüro 1992, 592Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro), Jahrgang: 1992, Seite: 592
- JuS 1993, 255 (Karsten Schmidt)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 1993, Seite: 255, Entscheidungsbesprechung von Karsten Schmidt
- MDR 1992, 945Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1992, Seite: 945
- NJW 1992, 2418Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1992, Seite: 2418
- NZV 1992, 402Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1992, Seite: 402
- r+s 1992, 292Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1992, Seite: 292
- VersR 1992, 1085Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1992, Seite: 1085
- Rotlichtverstoß: Einfahren in einen Kreuzungsbereich trotz roter Ampel stellt auch bei Sonnenblendung grob fahrlässiges Verhalten darLandgericht Münster, Urteil20.08.2009, 15 O 141/09
- Rotlichtverstoß: Ampel verwechselt - bei grüner Ampel für Rechtsabbieger geradeaus gefahrenAmtsgericht Essen, Urteil18.12.2009, 135 C 209/09
Bundesgerichtshof Urteil08.07.1992
Versicherungsschutz nach Verkehrsunfall: Eindeutiger Rotlichtverstoß stellt grob fahrlässiges Verhalten darAugenblickversagen rechtfertigt in der Regel keinen Rotlichtverstoß
Überfährt eine Autofahrerin mit unvermittelter Geschwindigkeit eine schon seit einiger Zeit Rot zeigende Ampel, so liegt darin ein grob fahrlässiges Verhalten. Von einem entschuldbaren Augenblickversagen kann in einem solchen Fall regelmäßig nicht ausgegangen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer muss beim Überfahren einer Kreuzung stets hoch aufmerksam sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1988 überfuhr eine Autofahrerin mit unvermittelter Geschwindigkeit eine seit einiger Zeit auf Rot stehende Ampel und verursachte dabei einen Verkehrsunfall. Da ihr Fahrzeug aufgrund dessen einen Totalschaden erlitt, beanspruchte sie ihre Kaskoversicherung. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen. Denn ihrer Ansicht nach habe die Autofahrerin grob fahrlässig gehandelt. Die Autofahrerin teilte diese Ansicht nicht. Sie führte an, dass sie vielmehr kurzfristig geistesabwesend gewesen sei und somit ein entschuldbares Augenblickversagen vorgelegen habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Versicherung. Diese sei gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen, da die Autofahrerin grob fahrlässig gehandelt habe. Ein Überfahren einer schon seit längerer Zeit auf Rot stehende Ampel sei stets als grob fahrlässig zu bewerten.
Keine Entschuldigung durch Augenblickversagen
Die Autofahrerin habe sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht auf ein Augenblickversagen berufen können. Ein solches liege zwar vor, wenn ein Handelnder für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es sei jedoch zu beachten, dass Verkehrsverstöße oft auf eine Unaufmerksamkeit beruhen. Eine kurzfristige Geistesabwesenheit stelle daher grundsätzlich keine ausreichende, entschuldigende Begründung für einen Regelverstoß dar.
Hohe Sorgfaltsanforderungen beim Überfahren einer Kreuzung
Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, so der Bundesgerichtshof weiter, dass das Überfahren einer Kreuzung angesichts der damit einhergehenden Gefahren hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer stellt. Von einem durchschnittlichen Autofahrer könne daher erwartet werden, dass er mit einem Mindestmaß an Konzentration an eine Kreuzung heranfährt. Nur bei Vorliegen von besonderen Umständen könne ein Augenblickversagen ausnahmsweise einen Sorgfaltsverstoß im Straßenverkehr entschuldigen. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1992, 2418/rb)
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