21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28820

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Oberlandesgericht Hamm Urteil15.01.2019

Bei Einhaltung des Sichtfahrgebots anderer Verkehrs­teil­nehmer besteht für in der Dunkelheit innerorts geparkte Fahrzeuge keine erhöhte Beleuch­tungs­pflichtFahrzeughalter muss für keine Sichtbarkeit bei überhöhter Geschwindigkeit sorgen

Ist ein innerorts am rechten Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug bei Einhaltung des Sichtfahrgebots erkennbar, so besteht für den Fahrzeughalter nicht die erhöhte Beleuch­tungs­pflicht aus § 17 Abs. 4 Satz 2 StVO. Der Fahrzeughalter muss nicht dafür Sorge tragen, dass ein Fahrzeug auch bei überhöhter Geschwindigkeit erkennbar ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im September 2018 stieß innerhalb eines Ortes eine Autofahrerin mit der rechten Frontseite gegen den linken Heckbereich eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Expedi­ti­o­ns­fahrzeugs. Sie gab an, dass Fahrzeug in der Dunkelheit nicht erkannt zu haben. Am Unfallort war eine Beleuchtung durch Straßenlaternen vorhanden, Zudem hatte das Expedi­ti­o­ns­fahrzeug ein beleuchtetes Nummernschild. Es verfügte jedoch nicht über zwei rote Rückstrahler. Zudem ist die Autofahrerin mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Haftpflicht­ver­si­cherung der Autofahrerin erkannte eine Haftung in Höhe von 1/3 an. Damit war der Halter des Expedi­ti­o­ns­fahrzeugs nicht einverstanden und erhob daher Klage. Er ging von einer vollen Haftung der Autofahrerin aus.

Landgericht bestätigt Haftungsquote der Haftpflicht­ver­si­cherung

Das Landgericht Hagen bestätigte die Haftungsquote der Haftpflicht­ver­si­cherung. Zwar habe die Beklagte gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen, jedoch sei dem Kläger anzulasten, dass sein Fahrzeug nicht mit einer Lichtquelle versehen war und damit ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 Satz 2 StVO vorliege. Zudem war das Fahrzeug nicht mit zwei roten Rückstrahlern versehen, so dass ebenfalls ein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 StVZO vorliege. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht bejaht Haftungs­ver­teilung von 60 % zu 40 % zu Lasten der Beklagten

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Er könne 60 % seines Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen. Die Beklagte habe maßgeblich den Unfall dadurch verschuldet, dass sie gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen habe. Sie sei mit einer Geschwindigkeit gefahren, die es ihr nicht ermöglicht habe, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten. Ein Fahrer müsse auch nachts mit unbeleuchteten Hindernissen, so etwa mit innerorts geparkten Fahrzeugen, rechnen.

Kein Verstoß gegen erhöhte Beleuch­tungs­pflicht

Dem Kläger sei dagegen nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts kein Verstoß gegen die erhöhte Beleuch­tungs­pflicht aus § 17 Abs. 4 Satz 2 StVO vorzuwerfen. Sein Fahrzeug sei bei Einhaltung des Sichtfahrgebots rechtzeitig erkennbar gewesen. Er habe keine Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung des Sichtfahrgebots oder zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit rechtzeitig zu erkennen ist. Ausreichend sei eine Erkennbarkeit für die Verkehrs­teil­nehmer herzustellen, die sich verkehrsgerecht verhalten.

Verstoß gegen einfache Beleuch­tungs­pflicht wegen fehlender roter Rückstrahler

Die Mithaftung des Klägers in Höhe von 40 % ergebe sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts daraus, dass sein Fahrzeug nicht über zwei rote Rückstrahler verfügte. Dies stelle ein Verstoß gegen die einfache Beleuch­tungs­pflicht aus § 23 Abs. 1 Satz 4 StVO in Verbindung mit § 53 Abs. 4 StVZO dar. Wären die Rückstrahler vorhanden gewesen, hätte der Unfall vermieden werden können.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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