Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Bremen verkaufte im Mai 2015 seinen PKW Mercedes Benz E 200 CDI für 26.800 Euro an einen namentlich genannten Käufer aus Hannover. In den Fahrzeugpapieren war die Ehefrau des Klägers als Halterin vermerkt. Ein persönlicher Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien fand nicht statt. Auf eine Verkaufsanzeige des Klägers im Internet hatte sich - dies ergaben die späteren Ermittlungen - ein Dritter unter dem Namen des vermeintlichen Käufers beim Kläger gemeldet. Die Beteiligten schlossen sodann einen schriftlichen Kaufvertrag, der den Namensträger als Käufer auswies, vereinbarten eine Überweisung des Kaufpreises auf das Konto des Klägers sowie die Abholung des Fahrzeuges durch ein beauftragtes Transportunternehmen. Noch am Tage der Vertragsunterzeichnung erhielt der Kläger eine gefälschte Bankbescheinigung, die bestätigte, dass der genannte Namensträger den Kaufpreis auf das Konto des Klägers überwiesen habe. Im Vertrauen hierauf händigte der Kläger dem Transportunternehmen das Fahrzeug nebst Schlüsseln und Papieren aus, welches es sodann bei einem anderen Empfänger als dem Namensträger ablieferte. Den Kaufpreis erhielt der Kläger nicht. Er erstattete Strafanzeige, sein Fahrzeug wurde zur Fahndung ausgeschrieben.
Bereits zuvor, wenige Tage nach der Abgabe des Fahrzeugs durch den Kläger, kaufte der Beklagte aus Gelsenkirchen das Fahrzeug auf einem Gebrauchtwagenmarkt in Essen zum Kaufpreis von 15.500 Euro, den er dem Verkäufer, der einen serbischen Reisepass vorzeigen konnte, in bar überließ. Mit dem Fahrzeug übernahm der Beklagte die Fahrzeugpapiere und Schlüssel. Beim späteren Versuch, das zwischenzeitlich abgemeldete Fahrzeug auf den Namen des Beklagten anzumelden, wurde das mittlerweile zur Fahndung ausgeschriebene Fahrzeug von der Polizei sichergestellt.
In dem daraufhin in erster Instanz vor dem Landgericht Essen geführten Zivilprozess stritten die Parteien über das Eigentum an dem Fahrzeug. Das Landgericht Essen bestätigte das fortbestehende Eigentum des Klägers und verneint einen gutgläubigen Erwerb des Beklagten.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Nach der Anhörung der Parteien wies das Oberlandesgericht Hamm auf die Erfolglosigkeit der Berufung hin. Der Kläger habe, so das Gericht, das Eigentum an dem Mercedes Benz nicht verloren. Es liege keine wirksame Übereignung an den im Kaufvertrag namentlich genannten Kaufinteressenten vor, da dieser das Vertretergeschäft nicht bevollmächtigt und auch nicht nachträglich genehmigt habe. Zudem habe der in dem Vertrag vereinbarte Eigentumsvorbehalt den Eigentumswechsel verhindert.
Der Beklagte seinerseits habe das Eigentum an dem Fahrzeug bei seinem späteren Erwerbsgeschäft nicht gutgläubig erworben. Aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers und nicht der Verkäufer des Beklagten als Fahrzeughalter in den Fahrzeugpapieren eingetragen gewesen sei, habe eine Nachforschungspflicht des Beklagten bestanden, der er nicht ausreichend nachgekommen sei. Er habe letztlich allein einer nicht überprüften Äußerung des Verkäufers geglaubt, nach welcher dieser das Fahrzeug von einer Frau erworben habe, die es unbedingt habe verkaufen wollen.
Nach dem erteilten rechtlichen Hinweis hat der Beklagte die Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online