Dokument-Nr. 23973
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- Landgericht Essen, Urteil19.04.2016, 8 O 213/15
- Fahrzeug von der Fahndungsliste: Ausschreibung eines Gebrauchtwagens im Schengener Informationssystem kann Käufer zum Rücktritt berechtigenBundesgerichtshof, Urteil18.01.2017, VIII ZR 234/15
- Autokäufer muss bei fehlender Fahzeughaltereigenschaft Berechtigung zur Fahrzeugveräußerung des Verkäufers überprüfenOberlandesgericht Hamm, Urteil22.02.2016, 5 U 110/15
Oberlandesgericht Hamm Klagerücknahme05.12.2016
Per E-Mail übersandte "Bestätigung" eines Überweisungsauftrages keine Garantie für tatsächlichen Erhalt des GeldesOLG Hamm zur Nachforschungspflicht eines Käufers beim Fahrzeugkauf über das Internet
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine per E-Mail übersandte "Bestätigung" eines Überweisungsauftrages gefälscht sein kann - allein ein Überweisungsauftrag lässt regelmäßig nicht erkennen, dass das vermeintlich angewiesene Geld auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto ankommen wird.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Bremen verkaufte im Mai 2015 seinen PKW Mercedes Benz E 200 CDI für 26.800 Euro an einen namentlich genannten Käufer aus Hannover. In den Fahrzeugpapieren war die Ehefrau des Klägers als Halterin vermerkt. Ein persönlicher Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien fand nicht statt. Auf eine Verkaufsanzeige des Klägers im Internet hatte sich - dies ergaben die späteren Ermittlungen - ein Dritter unter dem Namen des vermeintlichen Käufers beim Kläger gemeldet. Die Beteiligten schlossen sodann einen schriftlichen Kaufvertrag, der den Namensträger als Käufer auswies, vereinbarten eine Überweisung des Kaufpreises auf das Konto des Klägers sowie die Abholung des Fahrzeuges durch ein beauftragtes Transportunternehmen. Noch am Tage der Vertragsunterzeichnung erhielt der Kläger eine gefälschte Bankbescheinigung, die bestätigte, dass der genannte Namensträger den Kaufpreis auf das Konto des Klägers überwiesen habe. Im Vertrauen hierauf händigte der Kläger dem Transportunternehmen das Fahrzeug nebst Schlüsseln und Papieren aus, welches es sodann bei einem anderen Empfänger als dem Namensträger ablieferte. Den Kaufpreis erhielt der Kläger nicht. Er erstattete Strafanzeige, sein Fahrzeug wurde zur Fahndung ausgeschrieben.
Zur Fahndung ausgeschriebenes Fahrzeug wird von Polizei sichergestellt
Bereits zuvor, wenige Tage nach der Abgabe des Fahrzeugs durch den Kläger, kaufte der Beklagte aus Gelsenkirchen das Fahrzeug auf einem Gebrauchtwagenmarkt in Essen zum Kaufpreis von 15.500 Euro, den er dem Verkäufer, der einen serbischen Reisepass vorzeigen konnte, in bar überließ. Mit dem Fahrzeug übernahm der Beklagte die Fahrzeugpapiere und Schlüssel. Beim späteren Versuch, das zwischenzeitlich abgemeldete Fahrzeug auf den Namen des Beklagten anzumelden, wurde das mittlerweile zur Fahndung ausgeschriebene Fahrzeug von der Polizei sichergestellt.
LG bestätigt fortbestehendes Eigentum des Klägers
In dem daraufhin in erster Instanz vor dem Landgericht Essen geführten Zivilprozess stritten die Parteien über das Eigentum an dem Fahrzeug. Das Landgericht Essen bestätigte das fortbestehende Eigentum des Klägers und verneint einen gutgläubigen Erwerb des Beklagten.
OLG: Kläger hat Eigentum an Fahrzeug nicht verloren
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Nach der Anhörung der Parteien wies das Oberlandesgericht Hamm auf die Erfolglosigkeit der Berufung hin. Der Kläger habe, so das Gericht, das Eigentum an dem Mercedes Benz nicht verloren. Es liege keine wirksame Übereignung an den im Kaufvertrag namentlich genannten Kaufinteressenten vor, da dieser das Vertretergeschäft nicht bevollmächtigt und auch nicht nachträglich genehmigt habe. Zudem habe der in dem Vertrag vereinbarte Eigentumsvorbehalt den Eigentumswechsel verhindert.
Beklagter hätte nicht allein nicht überprüfter Äußerung des Verkäufers glauben dürfen
Der Beklagte seinerseits habe das Eigentum an dem Fahrzeug bei seinem späteren Erwerbsgeschäft nicht gutgläubig erworben. Aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers und nicht der Verkäufer des Beklagten als Fahrzeughalter in den Fahrzeugpapieren eingetragen gewesen sei, habe eine Nachforschungspflicht des Beklagten bestanden, der er nicht ausreichend nachgekommen sei. Er habe letztlich allein einer nicht überprüften Äußerung des Verkäufers geglaubt, nach welcher dieser das Fahrzeug von einer Frau erworben habe, die es unbedingt habe verkaufen wollen.
Nach dem erteilten rechtlichen Hinweis hat der Beklagte die Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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