18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Hamm Klagerücknahme05.12.2016

Per E-Mail übersandte "Bestätigung" eines Überweisungs­auftrages keine Garantie für tatsächlichen Erhalt des GeldesOLG Hamm zur Nachforschungs­pflicht eines Käufers beim Fahrzeugkauf über das Internet

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine per E-Mail übersandte "Bestätigung" eines Überweisungs­auftrages gefälscht sein kann - allein ein Überwei­sungs­auftrag lässt regelmäßig nicht erkennen, dass das vermeintlich angewiesene Geld auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto ankommen wird.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Bremen verkaufte im Mai 2015 seinen PKW Mercedes Benz E 200 CDI für 26.800 Euro an einen namentlich genannten Käufer aus Hannover. In den Fahrzeug­pa­pieren war die Ehefrau des Klägers als Halterin vermerkt. Ein persönlicher Kontakt zwischen den Kaufver­trags­parteien fand nicht statt. Auf eine Verkaufsanzeige des Klägers im Internet hatte sich - dies ergaben die späteren Ermittlungen - ein Dritter unter dem Namen des vermeintlichen Käufers beim Kläger gemeldet. Die Beteiligten schlossen sodann einen schriftlichen Kaufvertrag, der den Namensträger als Käufer auswies, vereinbarten eine Überweisung des Kaufpreises auf das Konto des Klägers sowie die Abholung des Fahrzeuges durch ein beauftragtes Trans­port­un­ter­nehmen. Noch am Tage der Vertrags­un­ter­zeichnung erhielt der Kläger eine gefälschte Bankbe­schei­nigung, die bestätigte, dass der genannte Namensträger den Kaufpreis auf das Konto des Klägers überwiesen habe. Im Vertrauen hierauf händigte der Kläger dem Trans­port­un­ter­nehmen das Fahrzeug nebst Schlüsseln und Papieren aus, welches es sodann bei einem anderen Empfänger als dem Namensträger ablieferte. Den Kaufpreis erhielt der Kläger nicht. Er erstattete Strafanzeige, sein Fahrzeug wurde zur Fahndung ausgeschrieben.

Zur Fahndung ausge­schriebenes Fahrzeug wird von Polizei sichergestellt

Bereits zuvor, wenige Tage nach der Abgabe des Fahrzeugs durch den Kläger, kaufte der Beklagte aus Gelsenkirchen das Fahrzeug auf einem Gebraucht­wa­genmarkt in Essen zum Kaufpreis von 15.500 Euro, den er dem Verkäufer, der einen serbischen Reisepass vorzeigen konnte, in bar überließ. Mit dem Fahrzeug übernahm der Beklagte die Fahrzeugpapiere und Schlüssel. Beim späteren Versuch, das zwischen­zeitlich abgemeldete Fahrzeug auf den Namen des Beklagten anzumelden, wurde das mittlerweile zur Fahndung ausgeschriebene Fahrzeug von der Polizei sichergestellt.

LG bestätigt fortbestehendes Eigentum des Klägers

In dem daraufhin in erster Instanz vor dem Landgericht Essen geführten Zivilprozess stritten die Parteien über das Eigentum an dem Fahrzeug. Das Landgericht Essen bestätigte das fortbestehende Eigentum des Klägers und verneint einen gutgläubigen Erwerb des Beklagten.

OLG: Kläger hat Eigentum an Fahrzeug nicht verloren

Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Nach der Anhörung der Parteien wies das Oberlan­des­gericht Hamm auf die Erfolglosigkeit der Berufung hin. Der Kläger habe, so das Gericht, das Eigentum an dem Mercedes Benz nicht verloren. Es liege keine wirksame Übereignung an den im Kaufvertrag namentlich genannten Kaufin­ter­es­senten vor, da dieser das Vertre­ter­ge­schäft nicht bevollmächtigt und auch nicht nachträglich genehmigt habe. Zudem habe der in dem Vertrag vereinbarte Eigen­tums­vor­behalt den Eigen­tums­wechsel verhindert.

Beklagter hätte nicht allein nicht überprüfter Äußerung des Verkäufers glauben dürfen

Der Beklagte seinerseits habe das Eigentum an dem Fahrzeug bei seinem späteren Erwerbsgeschäft nicht gutgläubig erworben. Aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers und nicht der Verkäufer des Beklagten als Fahrzeughalter in den Fahrzeug­pa­pieren eingetragen gewesen sei, habe eine Nachfor­schungs­pflicht des Beklagten bestanden, der er nicht ausreichend nachgekommen sei. Er habe letztlich allein einer nicht überprüften Äußerung des Verkäufers geglaubt, nach welcher dieser das Fahrzeug von einer Frau erworben habe, die es unbedingt habe verkaufen wollen.

Nach dem erteilten rechtlichen Hinweis hat der Beklagte die Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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