Dokument-Nr. 16794
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- Amtsgericht Warstein, Urteil13.12.2012, 1 OWi - 110 Js 712/12 + 171/12
- Blitzerfotos müssen Fahreridentität zweifelsfrei feststellen lassenOberlandesgericht Bamberg, Beschluss22.02.2012, 2 Ss Owi 143/2012
- Ordnungswidrigkeit: Erhöhte Anforderungen an die Identifizierung eines Fahrers bei schlechter Qualität eines RadarfotosOberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss28.02.2011, IV-4 RBs 29/11
Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.04.2013
Identifizierung des Fahrers anhand Blitzerfoto: Urteil muss Angaben zur Bildqualität, -schärfe, -inhalt und zu mehreren charakteristischen Merkmalen des Abgebildeten enthaltenAlternativ ist eine Bezugnahme auf Blitzerfoto gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO und § 71 Abs. 1 OWiG möglich
Ist eine Identifizierung eines Autofahrers anhand eines Blitzerfotos für eine Verurteilung zu einer Geldbuße erforderlich, so muss das Urteil grundsätzlich Angaben zur Bildqualität, -schärfe und -inhalt enthalten. Zudem muss der Richter die charakteristischen Merkmale des Abgebildeten präzise beschreiben. Alternativ ist eine Bezugnahme des in der Akte befindlichen Blitzerfotos gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 StPO und § 71 Abs. 1 OWiG möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Autofahrerin wegen einer fahrlässigen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vom Amtsgericht Warstein zu einer Geldbuße verurteilt. Zudem wurde ein Fahrverbot ausgesprochen. Da sich die Autofahrerin zu den Vorwürfen nicht äußerte, stützte sich die Verurteilung auf das angefertigte Blitzerfoto. Nach Auffassung des Amtsgerichts haben die markante Kinnpartie, die Nase, die Wangenknochen, die hohe Stirn, der Haaransatz sowie die Größe der Augen der Autofahrerin deutlich mit der auf dem Foto abgebildeten Person übereingestimmt. Die Autofahrerin sah dies jedoch anders und legte Rechtsbeschwerde ein.
Urteil muss zwingende Angaben zur Bildqualität und zu charakteristischen Eigenarten der abgebildeten Person machen
Das Oberlandesgericht Hamm führte zunächst aus, dass zur Identifizierung eines Betroffenen anhand eines gefertigten Lichtbilds folgendes gelte: Werde von der Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Lichtbild gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG keinen Gebrauch gemacht, müsse das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, vor allem zur Bildschärfe und zum Bildinhalt machen. Zudem müsse die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten präzise beschrieben werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1995 - 4 StR 170/95 = NZV 1996, 157 und OLG Bamberg, Beschl. v. 21.04.2008 - 2 Ss OWi 499/08).
Ausführungen zur Fahreridentität genügten nicht
Diesen Anforderungen habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts das Urteil des Amtsgerichts nicht genügt. Der bloße Hinweis darauf, die Autofahrerin sei auf dem vom Geschwindigkeitsverstoß gefertigten Foto vom Gericht erkannt worden, habe nicht ausgereicht. Zudem haben die im Urteil einzeln aufgezählten Identifizierungsmerkmale keine genaue Beschreibung im Sinne des BGH-Urteils dargestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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