21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss28.02.2011

Ordnungs­wid­rigkeit: Erhöhte Anforderungen an die Identifizierung eines Fahrers bei schlechter Qualität eines RadarfotosVerurteilung eines Verkehrssünders nur bei richterlicher Überzeugung der Fahre­rei­gen­schaft

Ist ein Radarfoto von schlechter Qualität, so treffen den Richter erhöhte Anforderungen an der Identifizierung des Fahrers. Die Verurteilung eines Verkehrssünders ist nur dann zulässig, wenn für den Richter die Fahreigenschaft anhand überprüfbarer Kriterien feststeht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer wegen der Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit vom Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt. Der Richter war aufgrund der Radarfotos überzeugt, dass der Autofahrer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug fuhr. Nähere Ausführungen dazu machte er jedoch nicht, sondern verwies lediglich auf die Fotos. Der Autofahrer behauptete, er habe das Fahrzeug nicht gefahren. Die Radarfotos haben ihn jedenfalls aufgrund der schlechten Qualität nicht identifizieren können. Er legte daher Rechts­be­schwerde gegen die Verurteilung ein.

Ausführungen des Amtsgerichts genügten nicht zur Verurteilung

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Identifizierung des Fahrers haben zur Verurteilung nicht genügt. Das Urteil wurde daher aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Bloßer Verweis auf Radarfotos genügt regelmäßig

Zwar genüge nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts regelmäßig der Verweis auf die Radarfotos, wenn sie zur unein­ge­schränkten Identifizierung nach Inhalt und Qualität geeignet sind. In einem solchen Fall seien nähere Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrers nicht notwendig.

Radarfotos waren von schlechter Qualität

Seien jedoch die Fotos aufgrund der schlechten Qualität nur eingeschränkt geeignet zur Identi­täts­fest­stellung, so das Oberlan­des­gericht weiter, so müsse der Richter konkrete Angaben zur Identifizierung des Fahrzeugführers machen. Dazu seien Ausführungen zur Bildqualität notwendig gewesen. Des Weiteren hätte er die charak­te­ris­tischen Merkmale der abgebildeten Person, die für die richterliche Überzeugung bestimmend waren, benennen und beschreiben müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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