21.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss22.11.2013

Geschwin­digkeits­messung bei Nacht durch Nachfahren: Verurteilung wegen Überschreitens der zulässigen Höchst­geschwindig­keit nur bei Feststellungen zu Licht­ver­hält­nissenAnwendung eines Toleranzwertes von 20 % nur unter Berück­sich­tigung der schlechten Sicht­ver­hältnisse

Wird bei Nacht und schlechten Sicht­ver­hält­nissen eine Geschwindigkeit durch Nachfahren ermittelt, so kommt nur dann eine Verurteilung wegen Überschreitens der zulässigen Höchst­geschwindig­keit in Betracht, wenn ausreichende Feststellungen zu den Licht­ver­hält­nissen getroffen werden. Ein Toleranzwert von 20 % kann nur angewendet werden, wenn die schlechten Sicht­ver­hältnisse berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch ein Nachfahren wurde die Geschwindigkeit eines Autofahrers gemessen. Da dadurch angeblich eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt wurde, wurde der Autofahrer vom Amtsgericht unter Berück­sich­tigung eines zugunsten des Autofahrers vorgenommenen Abschlags von 20 % zur Zahlung einer Geldbuße von 200 € verurteilt. Des Weiteren wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Autofahrer legte dagegen Rechts­be­schwerde ein. Seiner Ansicht nach habe die Geschwindigkeit aufgrund der Nachtzeit und der schlechten Sicht­ver­hältnisse nicht zuverlässig ermittelt werden können.

Fehlende Feststellungen zu Licht­ver­hält­nissen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Autofahrers. Denn das Amtsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, inwiefern das Fahrzeug des Autofahrers unter Berück­sich­tigung der herrschenden Sicht­ver­hältnisse durch externe Lichtquellen hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war. Nur so könne nämlich eine zuverlässige Abstands­schätzung vorgenommen werden.

Anwendung des Toleranzwertes von 20 %

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts könne zudem nur dann ein Toleranzwert von 20 % berücksichtigt werden, wenn dabei die schlechten Sicht­ver­hältnisse mit berücksichtigt werden. Denn ein Abschlag komme grundsätzlich nur bei guten Sicht­ver­hält­nissen in Betracht. Zudem dürfe der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal ganzen Tachowert, der im nachfahrenden Fahrzeug angezeigt wird, nicht übersteigen. Es müsse weiterhin der Abstand ungefähr gleich bleiben, die Nachfahrstrecke rund das fünffache des Abstands betragen und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen werden. Feststellungen dazu haben ebenfalls gefehlt.

Aufhebung des Amtsge­richts­urteils

Aufgrund der fehlenden Feststellungen hob das Oberlan­des­gericht das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache zur Neuverhandlung zurück.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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