21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss19.12.2022

Berück­sich­tigung von Toleranzabzügen bei Geschwindig­keits­messung aus nachfahrendem Fahrzeug mit StoppuhrFeststellung zu den Sicht­ver­hält­nissen und den die Messtrecke festlegenden Autobahn­kilome­trie­rungen

Eine Geschwindig­keits­messung aus dem nachfahrenden Fahrzeug mittels einer Stoppuhr ist grundsätzlich möglich. Für eine Verurteilung ist aber erforderlich, dass das Gericht Feststellungen zu den Sicht­ver­hält­nissen und den die Messtrecke festlegenden Autobahn­kilome­trie­rungen macht. Zudem sind Toleranzabzüge zu beachten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im Juli 2022 vom Amtsgericht Delmenhorst wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit zu einer Geldbuße von 400 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Die Geschwindigkeitsmessung wurde bei Nacht auf einer Autobahn aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug mittels einer Stoppuhr vorgenommen. Gegen die Verurteilung richtete sich die Rechts­be­schwerde des Betroffenen.

Unzureichende Feststellungen zur Verurteilung

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Betroffenen. Die Feststellungen des Amtsgerichts reichen für eine Verurteilung nicht aus. Für die Zuverlässigkeit einer Stoppuhrmessung sei zunächst wesentlich, dass am Beginn und am Ende der Messung eindeutiger Sichtkontakt der Polizeibeamten zum überwachten Fahrzeug und den die Messtrecke festlegenden Autobahn­ki­lo­me­trie­rungen bestehe. Dazu fehlen jegliche Angaben im Urteil.

Fehlende Ausführungen zu Beleuch­tungs­ver­hält­nisses, Abstand und Ort der Kilome­trie­rungs­schilder

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts seien Ausführungen zu den Beleuch­tungs­ver­hält­nissen auf der nächtlichen Autobahn, zum Abstand des Polizei­fahrzeugs zum Fahrzeug des Betroffenen sowie zum Ort und Beschaffenheit der Kilome­trie­rungs­schilder erforderlich.

Berück­sich­tigung von Toleranzabzügen

Zudem sei nach Ansicht des Oberlan­des­gericht Toleranzabzüge wegen optischer Fehler­mög­lich­keiten, Fehler bei der Vermessung der Autobahn­ki­lo­me­trie­rungen, Fehlergrenzen der verwendeten Stoppuhr und Fehler beim Stoppen der Zeit mit der Hand zu berücksichtigen. Dazu fehlen ebenfalls jegliche Angaben im Urteil des Amtsgerichts.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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