Oberlandesgericht Hamm Beschluss19.10.2015
Bußgeld für vorsätzlichen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz nicht zu beanstandenGesetz schränkt Versammlungsfreiheit rauchender Gäste zu Gunsten der Gesundheit von Nichtrauchern in zulässiger Weise ein
Ein Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen entgegen den Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes das Rauchen in seiner Gaststätte gestattet, verletzt vorsätzlich das Nichtraucherschutzgesetz. Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht Hamm in zwei Fällen die vom Amtsgericht Essen gegen einen Gastwirt ausgeurteilten Geldbußen von 800 Euro und 1.600 Euro bestätigt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1962 geborene Betroffene betreibt in Essen-Rüttenscheid eine Gaststätte. Im Rahmen einer Protestveranstaltung gegen das Nichtraucherschutzgesetz, einer sogenannten "Helmut Party", gestattete der Betroffene im Februar 2014 zahlreichen Gästen das Rauchen in seiner geöffneten Gaststätte. Anderen Gästen gegenüber wurde erklärt, dass geraucht werde und dass es ihnen freistehe, zu gehen. Für diese Tat belegte ihn die Stadt Essen im April 2014 mit einem Bußgeld in Höhe von 800 Euro. Ungeachtet dessen - der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid zunächst Einspruch ein - gestattete es der Betroffene im Juni 2014 erneut, dass zahlreiche Gäste seiner Gaststätte im Rahmen einer weiteren sogenannten "Helmut Party" in der Gaststätte rauchten. Für die erneute Tat wurde er von der Bußgeldbehörde mit einem Bußgeld in Höhe von 1.600 Euro belegt.
Durch Nichtraucherschutzgesetzt geregeltes Rauchverbot wurde vorsätzlich verletzt
In dem nach den Einsprüchen des Betroffenen durchgeführten Gerichtsverfahren verurteilte das Amtsgericht Essen der Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz zu den jeweils bereits von der Bußgeldbehörde verhängten Geldbußen. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Betroffene das nach dem Nichtraucherschutzgesetz geltende Rauchverbot vorsätzlich verletzt habe. Das Gesetz schränke in zulässiger Weise die Versammlungsfreiheit der rauchenden Gäste zu Gunsten des Lebens und der Gesundheit der Nichtraucher ein. Es sei verfassungskonform, was der Betroffene habe erkennen können, so dass er auch keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei. Bei den Höhen der Geldbußen sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Betroffene uneinsichtig gezeigt habe, bereits einschlägig vorbelastet sei und im zweiten Fall die Tat begangen habe, nachdem ihm bereits der Bußgeldbescheid zur ersten Tat mit der hohen dreistelligen Geldbuße vorgelegen habe.
Vom Amtsgericht festgesetzte Geldbußen nicht zu beanstanden
Gegen die erstinstanzliche Verurteilung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Dieser ist die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Hamm entgegengetreten. Das angefochtene Urteil weise - so die Generalstaatsanwaltschaft - keine rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts rechtfertigten die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz. Die vom Amtsgericht festgesetzten Geldbußen seien der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, so das Gericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online