15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss19.10.2015

Bußgeld für vorsätzlichen Verstoß gegen das Nicht­raucher­schutz­gesetz nicht zu beanstandenGesetz schränkt Versamm­lungs­freiheit rauchender Gäste zu Gunsten der Gesundheit von Nichtrauchern in zulässiger Weise ein

Ein Gastwirt, der im Rahmen von Protest­veranstaltungen entgegen den Vorgaben des Nicht­raucher­schutz­gesetzes das Rauchen in seiner Gaststätte gestattet, verletzt vorsätzlich das Nicht­raucher­schutz­gesetz. Ausgehend hiervon hat das Oberlan­des­gericht Hamm in zwei Fällen die vom Amtsgericht Essen gegen einen Gastwirt ausgeurteilten Geldbußen von 800 Euro und 1.600 Euro bestätigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1962 geborene Betroffene betreibt in Essen-Rüttenscheid eine Gaststätte. Im Rahmen einer Protest­ver­an­staltung gegen das Nichtraucherschutzgesetz, einer sogenannten "Helmut Party", gestattete der Betroffene im Februar 2014 zahlreichen Gästen das Rauchen in seiner geöffneten Gaststätte. Anderen Gästen gegenüber wurde erklärt, dass geraucht werde und dass es ihnen freistehe, zu gehen. Für diese Tat belegte ihn die Stadt Essen im April 2014 mit einem Bußgeld in Höhe von 800 Euro. Ungeachtet dessen - der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid zunächst Einspruch ein - gestattete es der Betroffene im Juni 2014 erneut, dass zahlreiche Gäste seiner Gaststätte im Rahmen einer weiteren sogenannten "Helmut Party" in der Gaststätte rauchten. Für die erneute Tat wurde er von der Bußgeldbehörde mit einem Bußgeld in Höhe von 1.600 Euro belegt.

Durch Nicht­rau­cher­schutz­gesetzt geregeltes Rauchverbot wurde vorsätzlich verletzt

In dem nach den Einsprüchen des Betroffenen durchgeführten Gerichts­ver­fahren verurteilte das Amtsgericht Essen der Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz zu den jeweils bereits von der Bußgeldbehörde verhängten Geldbußen. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Betroffene das nach dem Nicht­rau­cher­schutz­gesetz geltende Rauchverbot vorsätzlich verletzt habe. Das Gesetz schränke in zulässiger Weise die Versamm­lungs­freiheit der rauchenden Gäste zu Gunsten des Lebens und der Gesundheit der Nichtraucher ein. Es sei verfas­sungs­konform, was der Betroffene habe erkennen können, so dass er auch keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei. Bei den Höhen der Geldbußen sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Betroffene uneinsichtig gezeigt habe, bereits einschlägig vorbelastet sei und im zweiten Fall die Tat begangen habe, nachdem ihm bereits der Bußgeldbescheid zur ersten Tat mit der hohen dreistelligen Geldbuße vorgelegen habe.

Vom Amtsgericht festgesetzte Geldbußen nicht zu beanstanden

Gegen die erstin­sta­nzliche Verurteilung hat der Betroffene Rechts­be­schwerde eingelegt. Dieser ist die zuständige General­staats­an­walt­schaft Hamm entge­gen­ge­treten. Das angefochtene Urteil weise - so die General­staats­an­walt­schaft - keine rechtlichen Fehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts rechtfertigten die Verurteilung des Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz. Die vom Amtsgericht festgesetzten Geldbußen seien der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat sich der Stellungnahme der General­staats­an­walt­schaft angeschlossen und die Rechts­be­schwerde des Betroffenen auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, so das Gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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