15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil25.09.2015

Abtretung von Mänge­l­ansprüchen ausschließende AGB-Klausel unzulässigPrivaten Käufer werden durch AGB-Klausel unangemessen benachteiligt

Die Klausel "Die Abtretung von Mänge­l­ansprüchen ist ausgeschlossen" in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines Internet­versand­händlers ist unzulässig, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteiligt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und änderte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Paderborn ab.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien, der Kläger aus Wustermark und die beklagte Firma aus Ingolstadt, vertreiben verschiedene Waren über das Internet. Die Beklagte vertreibt u.a. gewerblich Elektro- und Elektro­nik­geräte, Kaffeemaschinen, Kühlschränke und Waschmaschinen. Sie verwendete hierbei Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen die unter anderem folgende Klauseln beinhalten: "Die Abtretung von Mänge­l­ansprüchen ist ausgeschlossen." Der Kläger hat diese Klausel bei Verbrau­cher­ge­schäften für unzulässig gehalten und von der Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt, den Gebrauch der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Abtre­tungs­verbot benachteiligt neben Wiederkäufer auch wieder­ver­kau­fenden privaten Erstkäufer

Das Unter­las­sungs­be­gehren des Klägers war erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass die infrage stehende AGB-Klausel im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern gegen die Regelung des § 307 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verstößt, weil sie den privaten Käufer unangemessen benachteilige. Das Abtre­tungs­verbot behindere den Weiterverkauf des Verbrauchers, weil es die Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwere. Es benachteilige neben dem Wiederkäufer auch den wieder­ver­kau­fenden privaten Erstkäufer.

Ohne Abtretung von Mänge­l­ansprüchen würde Erstkäufer bei von Anfang an mangelhafter Ware mit Gewährleistung belastet

Veräußere der Erstkäufer die Ware, ohne ihm zustehende Gewähr­leis­tungs­ansprüche gegen den Erstverkäufer abtreten zu können, werde er auch bei einer von Anfang an mangel­be­hafteten Sache mit einer Gewährleistung belastet, für die der gewerbliche Erstverkäufer verantwortlich sei. Das Interesse des Erstkäufers, in solchen Fällen nicht mit der Abwicklung einer möglichen Gewährleistung mit dem gewerblichen Erstverkäufer belastet zu werden, sei schützenswert. Das Interesse des gewerblichen Erstverkäufers durch ein Abtre­tungs­verbot der Gefahr entge­gen­zu­wirken, dass ihm völlig unbekannte Dritte als Gewähr­leis­tungs­gläubiger aufgezwungen werden, überwiege im Verkehr mit Verbrauchern nicht gegenüber den Käufe­r­in­teressen. Die Gewähr­leis­tungs­haftung werde in diesen Fällen nicht ausgedehnt, sondern lediglich verlagert. Im Inter­net­ver­sand­handel mit dem Verbraucher seien dem Versandhändler zudem seine Vertragspartner in der Regel nicht persönlich, sondern nur namentlich bekannt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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