21.11.2024
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Dokument-Nr. 26464

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Hinweisverfügung20.09.2018Landgericht Nürnberg-Fürth5 S 8340/17
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nürnberg, Urteil09.06.2017, 18 C 1869/17
  • Amtsgericht Nürnberg, Urteil14.11.2017, 22 C 9173/16
  • Amtsgericht Nürnberg, Urteil11.01.2018, 17 C 5050/17
ergänzende Informationen

Landgericht Nürnberg-Fürth Hinweisverfügung20.09.2018

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Flug­gast­rechte­verordnung: Abtre­tungs­verbot in AGB einer Fluglinie unwirksamKlausel widerspricht Grundsätzen von Treu und Glauben und stellt unangemessene Benachteiligung von Fluggästen dar

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Hinweis­be­schluss die bereits zuvor vom Amtsgericht Nürnberg in drei Entscheidungen vertretene Rechts­auf­fassung bestätigt, wonach das in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Fluglinie enthaltene Abtre­tungs­verbot unwirksam ist.

Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich in den drei zugrunde liegenden Fällen mit Klagen von Firmen - sogenannten "Claim-Handling-Companies" - zu beschäftigen, die für Fluggäste wegen verspäteter Flüge Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber einer Fluggesellschaft geltend machten. Die Fluggäste hatten ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung zuvor an die Firmen abgetreten.

AGB schließen Abtretung von Ansprüchen an Dritte aus

In den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Fluglinie ist unter anderem folgender Passus enthalten: " [...] Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rücker­stat­tungs­ansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind [...]. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rücker­stat­tungs­ansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. [...]".

Firmen rügen unvereinbare, unangemessene Benachteiligung von Fluggästen

Die von den Fluggästen jeweils mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragten Firmen sind der Auffassung, dass das Abtre­tungs­verbot in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Flugge­sell­schaft unwirksam sei. Es verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB, da es eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare, unangemessene Benachteiligung des Fluggastes darstelle.

Fluglinie verweist auf Absicht der Minimierung eines unver­hält­nismäßig hohen Verwal­tungs­aufwands

Die Fluglinie ist hingegen der Auffassung, dass die Klausel wirksam sei. Sie habe eine Vielzahl von Fällen abzuwickeln und deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die Abtretung auf natürliche Personen zu beschränken. Im Sinne einer übersichtlichen Vertrags­ab­wicklung sei das Abtre­tungs­verbot notwendig, um zu verhindern, dass sich die Fluglinie mit einer Vielzahl von wechselnden Gläubigern ausein­an­der­setzen müsse. Es gehe der Airline vor allen Dingen darum, den unver­hält­nismäßig hohen Verwal­tungs­aufwand zu minimieren und eine ordnungsgemäße Vertrags­ab­wicklung zu gewährleisten.

AG erklärt Abtre­tungs­verbot für unzulässig

Das Amtsgericht Nürnberg hat in mehreren Entscheidungen das Abtre­tungs­verbot in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Flugge­sell­schaft für unwirksam erachtet, da die Klausel den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspreche und eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstelle.

Klausel bei überwiegendem Interesse des Kunden an Abtretung zur Durchsetzung von Ansprüchen unwirksam

Diese Auffassung hat nunmehr das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Hinweis­be­schluss vom 30. Juli 2018 bestätigt. Grundsätzlich sei es so, dass ein Abtre­tungs­verbot oder zumindest eine Beschränkung der Abtre­tungs­mög­lichkeit die Vertrags­ab­wicklung übersichtlicher gestalten und verhindern könne, dass nicht absehbar sei, welche Gläubiger die Ansprüche letzten Endes geltend machen würden. Auf der anderen Seite sei eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn der Kunde ein überwiegendes Interesse an der Abtretung zur Durchsetzung seiner Ansprüche habe.

Höherer Arbeitsaufwand durch Bearbeitung der Anfragen so genannter "Claim-Handling-Companies" nicht ersichtlich

Im konkreten Fall seien die Interessen der Fluglinie für einen Abtre­tungs­aus­schluss nur von geringem Gewicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bearbeitung der Anfragen von so genannten "Claim-Handling-Companies" einen höheren Aufwand als die Bearbeitung der Anfragen von natürlichen Personen verursachen könnte. Es müssten in beiden Fällen jeweils die entsprechenden Daten durch das Verwal­tungs­personal der Fluglinie überprüft werden. Entscheidend sei es, wie auch das Amtsgericht Nürnberg schon ausgeführt hatte, dass für den Kunden durch das Abtre­tungs­verbot ein potenzielles Hindernis auf dem Weg zur Erlangung seiner Ausgleichs­zahlung bereitet werde. Dieser müsse in seiner Entscheidung frei bleiben, ein in solchen Angelegenheiten erfahrenes Unternehmen kostenpflichtig zu beauftragen. Welche Abzüge von der Entschädigung er hierbei in Kauf nehme, sei allein seine freie Entscheidung.

Die Fluglinie hat nach dem Hinweis des Landgerichts Nürnberg-Fürth ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg zurück genommen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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