21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil18.11.2015

Versicherungen dürfen maklerbetreuten Kunden eigene Ansprechpartner benennenAngabe der jeweiligen Filialdirektion auf Kunde­n­an­schreiben ist übliche Angabe von Kontaktdaten und nicht wettbe­wer­bs­widrig

Eine Versicherung darf gegenüber maklerbetreuten Kunden in Schreiben, die den Kunden über den Makler zugeleitet werden, ihre Filialdirektion als eigene "Kundenservice"-Stelle benennen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und änderte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vier im Bundesgebiet ansässige Versi­che­rungs­makler haben von dem beklagten, auf dem Gebiet der privaten Kranken­ver­si­che­rungen tätigen Versi­che­rungs­un­ter­nehmen aus Dortmund verlangt, das auf geschäftlichen Schreiben, die für Kunden bestimmt waren, keine anderen Ansprechpartner als der jeweilige Makler aufführt werden dürfen. Die Beklagte hatte auf den Schreiben mit den Worten "Es betreut Sie" und "Ihr zentraler Kundenservice" ihre jeweilige regionale Filialdirektion mit Kontaktadresse und Telefonnummer angegeben, ohne den jeweiligen Versi­che­rungs­makler zu erwähnen. Diese Schreiben hatte sie an den beauftragten Makler zur Weiterleitung an den jeweiligen Kunden gesandt. Nach Auffassung der Kläger war dies wettbewerbswidrig, weil die Beklagte mit einem solchen Schreiben den Kunden als Verbraucher irreführe, indem sie den jeweils beauftragten Makler als Ansprechpartner verschweige.

In Frage stehende geschäftliche Handlung der Versicherung ist nicht unlauter

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Unter­las­sungsklage der Makler abgewiesen. Die in Frage stehende geschäftliche Handlung der Beklagten sei nicht unlauter, urteilte das Oberlan­des­gericht. Sie stelle keine Irreführung der Kunden dar. Die Angabe der jeweiligen Filialdirektion auf den Schreiben sei eine durchaus übliche Angabe von Kontaktdaten, die beim Kunden nicht den Eindruck erwecke, dass allein die angegebene Stelle für die Kundenbetreuung zuständig sei. Das erkenne der Kunde bereits deshalb, weil er zuvor den Makler beauftragt habe und von diesem auch das betreffende Schreiben der Beklagten erhalte. Die Beklagte habe zudem lediglich die Kontaktdaten ihrer regionalen Filialdirektion angegeben und den Kunden gegenüber keinen anderen unter­neh­mens­fremden Ansprechpartner wie etwa einen anderen Makler, eine Genera­l­ver­tretung oder einen Handels­ver­treter benannt.

Angaben der Versicherung behinderten geschäftliche Tätigkeit des Maklers in keiner wettbe­wer­bs­widrigen Weise

Die streitigen Angaben behinderten die geschäftliche Tätigkeit der Kläger auch nicht in einer wettbe­wer­bs­widrigen Weise. Sie dienten in erster Linie der zulässigen Förderung des eigenen Wettbewerbs der Beklagten. Selbst wenn man annehme, dass die Beklagte so versuche, Kunden der Kläger abzuwerben, sei dies nicht unlauter, weil es nicht mittels irreführender Angaben geschehe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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