21.11.2024
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Landgericht München I Urteil13.07.2016

Versi­che­rung­scheck im Internet: Vergleich­s­portal muss auf Maklertätigkeit hinweisenGesetzlich normierten Beratungs­pflichten gelten auch für Online-Makler

Das Landgericht München I hat der Klage eines Verbands von Versicherungs­kaufleuten gegen ein Internet-Vergleich­s­portal wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb teilweise stattgegeben.

Der klagende Verbands von Versi­che­rungs­kauf­leuten beanstandete im zugrunde liegenden Streitfall, dass die Beklagte - die für den Versi­che­rungs­bereich des Vergleich­s­portals zuständig ist und den Rechner für die Versi­che­rungs­ver­gleiche betreibt - bei ihrem Inter­ne­t­auftritt nicht ausreichend darauf hinweist, dass sie als Versi­che­rungs­maklerin tätig ist.

Vorge­schriebenen Informationen müssen Websei­ten­be­sucher beim ersten Geschäfts­kontakt mitgeteilt werden

Das Landgericht München I stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Beklagte gegen ihre gesetzlichen Mittei­lungs­pflichten verstößt, da sie die vorge­schriebenen Angaben – wie insbesondere über ihre Eigenschaft als Versi­che­rungs­maklerin – nur zum Abruf über einen Button in der Fußzeile ihrer Webseite mit der Aufschrift "Erstinformation" bereit hält. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 11 Versi­che­rungs­ver­mitt­lungs­ver­ordnung) müssen die vorge­schriebenen Informationen dem Besucher der Internetseite jedoch beim ersten Geschäfts­kontakt mitgeteilt werden; das bedeutet, sie müssen ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss.

Ausnahme von Beratungs­pflichten erstreckt sich nicht auch auf Versi­che­rungs­makler

Des weiteren hat das Gericht in dem Urteil klargestellt, dass die gesetzlich normierten Beratungs­pflichten (§ 61 Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz) auch für Online-Makler gelten. Die Beklagte hatte argumentiert, dass der Gesetzgeber die Direkt­ver­si­cherer von den Beratungs­pflichten entbunden hat, wenn der Versi­che­rungs­nehmer eine Versicherung nur über das Internet abschließen will. Diese für die Versicherer gesetzlich geregelte Ausnahme sollte nach Auffassung der Beklagten auch für die Versi­che­rungs­makler gelten. Das Landgericht lehnte es jedoch ab, diese Ausnahme von den Beratungs­pflichten auch auf Versi­che­rungs­makler zu erstrecken, da ein entsprechendes Versehen des Gesetzgebers nicht erkennbar ist und auch die Interessenlage nicht vergleichbar ist. Außerdem kann auch im Internet eine Beratung stattfinden, wenn die Fragen an den Versi­che­rungs­in­ter­es­senten entsprechend ausgewählt werden und das Angebot von Versi­che­rungs­ver­trägen nach den Antworten auf diese Fragen ausgerichtet wird.

Beklagte kommt Beratungs­pflicht nicht ausreichend nach

Ferner kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte in einzelnen, von dem Kläger beanstandeten Fällen ihrer Beratungs­pflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. So werden bei der Haftpflicht­ver­si­cherung beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten nur teilweise vom Versi­che­rungs­schutz umfasst. Vor dem Hintergrund, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in zahlreichen Bereichen zum gesell­schaft­lichen Alltag gehören, bedarf diese Frage daher einer Abklärung. Da die Beklagte eine Befragung in dieser Richtung nicht durchführt, liegt hierin eine Verletzung der im Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz statuierten Beratungs­pflicht (§ 61 Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz).

Soweit der Kläger außerdem abstrakt angebliche Verstöße der Beklagten gegen die Beratungs­pflichten gerügt hat, hat das Gericht die Anträge aus prozessualen Gründen als zu unbestimmt abgewiesen.

Quelle: Landgericht München I/ra-online

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