18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 18353

Drucken
Urteil20.05.2014Oberlandesgericht Hamm4 U 19/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 1454Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1454
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil20.05.2014

Alkoholfreies Bier darf nicht mit "vitalisierend" beworben werdenWerbeaussage wurde keine spezielle gesund­heits­be­zogene Angabe beigefügt

Eine Privatbrauerei darf ihr alkoholfreies Bier nicht mit der Angabe "vitalisierend" bewerben, weil dem Begriff keine spezielle gesund­heits­be­zogene Angabe beigefügt wurde. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter Abänderung des erstin­sta­nz­lichen Urteils des Landgerichts Arnsberg.

Die beklagte Privatbrauerei aus dem Kreis Soest bewarb ihr alkoholfreies Bier im Jahr 2013 auf den Rückenetiketten und den Verpackungen der sog. Sixpacks mit den Angaben "vitalisierend", "erfrischend" und "isotonisch" und bildete auf den Flasche­n­e­ti­ketten die durch den Boxsport bekannten Brüder Vitali und Wladimir Klitschko ab. Der Kläger, ein in München ansässiger Verein, hat die Werbung mit dem Begriff “vitalisierend“ für unzulässig gehalten, weil sie gesund­heits­bezogen sei und die Beklagte ihr keine spezielle gesund­heits­be­zogene Angabe beigefügt habe.

Werbeaussage suggeriert Verbesserung des Gesund­heits­zu­standes durch Konsum alkoholfreien Bieres

Die vom Kläger insoweit erhobene Unter­las­sungsklage hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm untersagte der beklagten Privatbrauerei die beanstandete Werbung für ihr alkoholfreies Bier mit dem Begriff "vitalisierend", weil dieser Werbeaussage keine spezielle gesund­heits­be­zogene Angabe beigefügt worden war. Die streit­ge­gen­ständ­lichen Werbung verstoße gegen Art. 10 Abs. 3 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006. Mit dem Begriff "vitalisierend" habe die Beklagte für ein Lebensmittel geworben. "Vitalisierend" sei eine unspezifische gesund­heits­be­zogene Angabe im Sinne der HCVO. Der Bezug zur Gesundheit ergebe sich bereits aus dem Wortsinn. "Vitalisieren" stehe für "beleben" und "anregen". Für den Verbraucher bringe das Adjektiv "vitalisierend" eine Verbesserung des Gesund­heits­zu­standes zum Ausdruck. Deswegen suggeriere die Beklagte, dass der Konsum ihres alkoholfreien Bieres eine Verbesserung des Gesund­heits­zu­standes bewirke, wenn sie es mit der Angabe "vitalisierend" bewerbe. Dass der Ausdruck auch in Verbindung mit dem Werbeträger Vitali Klitschko verstanden werden könne, stehe dem nicht entgegen. "Vitalisierend" solle ebenfalls eine Produk­t­ei­gen­schaft beschreiben, was sich aus seiner Nennung in einem engen räumlichen Zusammenhang mit den Bezeichnungen "erfrischend" und "isotonisch" ergebe.

OLG erklärt Werbung mangels zugelassener gesund­heits­be­zogener Angabe für unzulässig

Die Angabe "vitalisierend" sei zudem unspezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, weil sie sich nicht auf eine bestimmte zu fördernde Körperfunktion beziehe. Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien derartige gesund­heits­be­zogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesund­heits­be­zogene Angabe beigefügt sei (sog. Kopplungsgebot). Die Vorschrift sei anzuwenden, auch wenn die genannten Listen noch nicht vollständig vorlägen. Das alkoholfreie Bier der Beklagten enthalte nämlich Stoffe, die in den genannten Listen mit zulässigen gesund­heits­be­zogenen Angaben beschrieben würden. Weil die Beklagte der unspezifischen Angabe "vitalisierend" keine zugelassene gesund­heits­be­zogene Angabe beigefügt habe, sei ihre Werbung insoweit unzulässig gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18353

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI