Dokument-Nr. 820
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss04.07.2005
Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leistenFoul-Spieler muss Arzt- und Krankenhauskosten von mehr als 6.000,-- Euro tragen
Bei einem groben Foul droht neben einer roten Karte auch eine Haftung auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im März 2003 war der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Fußballer während eines Spiels zwischen zwei Amateurmannschaften aus dem Ruhrgebiet - ohne den Ball zu spielen - in das Bein seines Gegenspielers gegrätscht. Die zum Ersatz der hierdurch entstandenen Arzt- und Krankenhauskosten von mehr als 6.000,-- Euro verurteilende Entscheidung des Landgerichts Bochum ist jetzt rechtskräftig geworden.
Oberlandesgericht Hamm legt Rücknahme der Berufung nahe
Der Fußballer hatte zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt. Nach rechtlichem Hinweis des Oberlandesgerichts hat er seine Berufung zurückgenommen.
In dem rechtlichen Hinweis hat der Senat des Oberlandesgerichts ausgeführt: Ein Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential , bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe, nehme grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien.
Bei geringfügigen Regelverstößen keine Haftung
Bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie z. B. bei übereifrigem Einsatz, bloßer Unüberlegtheit, wettkampfbedingter Übermüdung oder bloßem technischen Versagen - scheide damit eine Haftungregelmäßig aus. Verhaltensweisen eines Spielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegten, begründeten daher noch keine Schadensersatzansprüche. Wenn allerdings die durch den Spielzweck noch gebotene Härte und damit die Grenze zur unzulässigen Unfairness überschritten werde, bestehe eine Haftung auf Schadensersatz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2005
Quelle: ra-online
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