21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss04.07.2005

Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leistenFoul-Spieler muss Arzt- und Kranken­haus­kosten von mehr als 6.000,-- Euro tragen

Bei einem groben Foul droht neben einer roten Karte auch eine Haftung auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Im März 2003 war der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Fußballer während eines Spiels zwischen zwei Amateur­mann­schaften aus dem Ruhrgebiet - ohne den Ball zu spielen - in das Bein seines Gegenspielers gegrätscht. Die zum Ersatz der hierdurch entstandenen Arzt- und Kranken­haus­kosten von mehr als 6.000,-- Euro verurteilende Entscheidung des Landgerichts Bochum ist jetzt rechtskräftig geworden.

Oberlan­des­gericht Hamm legt Rücknahme der Berufung nahe

Der Fußballer hatte zunächst Berufung zum Oberlan­des­gericht Hamm eingelegt. Nach rechtlichem Hinweis des Oberlan­des­ge­richts hat er seine Berufung zurückgenommen.

In dem rechtlichen Hinweis hat der Senat des Oberlan­des­ge­richts ausgeführt: Ein Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefah­ren­po­tential , bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadens­zu­fügung bestehe, nehme grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden seien.

Bei geringfügigen Regelverstößen keine Haftung

Bei geringfügigen Regelverstößen in wettbe­wer­bs­ty­pischen Risikolagen - wie z. B. bei übereifrigem Einsatz, bloßer Unüberlegtheit, wettkampf­be­dingter Übermüdung oder bloßem technischen Versagen - scheide damit eine Haftun­gre­gelmäßig aus. Verhal­tens­weisen eines Spielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegten, begründeten daher noch keine Schaden­s­er­satz­ansprüche. Wenn allerdings die durch den Spielzweck noch gebotene Härte und damit die Grenze zur unzulässigen Unfairness überschritten werde, bestehe eine Haftung auf Schadensersatz.

Quelle: ra-online

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