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Oberlandesgericht Hamm Urteil23.10.2018

Schiffs­fonds­beteiligung: Vergleichssumme wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung unterliegt nicht der Kapital­ertrags­steuerKeine Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund Einstufung des Anlegers als Mitunternehmer

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass ein Abzug von Kapital­ertrags­steuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichs­zahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds nicht gerechtfertigt ist.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte das jetzt klagende Kreditinstitut zunächst in einem Vorprozess vor dem Landgericht Essen wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 Euro bezifferten Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds, zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte. Dieser Schiffsfond basierte darauf, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen war und als solcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur Verfah­rens­be­en­digung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Kreditinstitut an die Beklagte eine Zahlung von 4.000 Euro leisen und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei der Beklagten verbleiben sollte.

Kreditinstitut behält Restbetrag zur Abführung von Kapita­l­er­trags­steuer ein

Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 Euro. Den Restbetrag behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Beklagte verlangte allerdings weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichs­zahlung nicht der Kapita­l­er­trags­steuer unterlag. Das Kreditinstitut wandte sich mit ihrer Klage an das Landgericht Essen und forderte u.a. die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. Das Kreditinstitut berief sich darauf, dass es zur Abführung der Kapita­l­er­trags­steuer auf den Vergleichs­betrag gesetzlich - nach § 20 Abs. 3 EStG - verpflichtet gewesen sei.

LG bejaht Pflicht zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs

Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Deshalb hat es die Zwangs­voll­streckung der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklärt und sie zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs verurteilt.

OLG: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapita­l­er­trags­steuer

Das Oberlan­des­gericht Hamm änderte auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts und wies die Klage ab. Für das Kreditinstitut sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Vergleichssumme - soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten gedient habe - nicht der Kapita­l­er­trags­steuer unterliege, so das Oberlan­des­gericht.

Keine Kapita­l­er­trags­steuer mangels Einkünften aus Kapitalvermögen

Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds habe nämlich darauf abgezielt, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen sei und gewerbliche Einkünfte erziele. Bei einer solchen Gestaltung erhielte der Anleger gerade keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, so dass auch keine Kapita­l­er­trags­steu­er­pflicht bestehe. Aufgrund der Angaben in dem Verkauf­sprospekt zu dem Schiffsfonds hätte dem klagenden Kreditinstitut dies bewusst sein müssen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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