21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.04.2011

BFH: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds sind nicht sofort abziehbarSämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Errichtung des Schiffsfonds sind als Anschaf­fungs­kosten des Schiffs zu behandeln

Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzie­rungs­kosten eines in der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds sind in voller Höhe als Anschaf­fungs­kosten des Schiffs (Tankschiff bzw. Containerschiff) zu behandeln und nicht den sofort abzugsfähigen Betrie­bs­ausgaben zuzuordnen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Angesichts des hohen Kapitalbedarfs für den Erwerb und Betrieb eines hochsee­taug­lichen Tank- oder Contai­ner­schiffs wird das dafür notwendige Eigenkapital häufig von einer Fonds­ge­sell­schaft in der Rechtsform einer Komman­dit­ge­sell­schaft (KG) eingeworben, an der sich Kapitalanleger als Kommanditisten beteiligen.

Sind anfallende Kosten den Anschaf­fungs­kosten des Schiffs oder den sofort abzugsfähigen Betrie­bs­ausgaben zuzuordnen?

Der Bundesfinanzhof hatte im Streitfall zu beurteilen, ob die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzep­ti­o­nierung des Fonds sowie die mit der Eigen­ka­pi­ta­l­ver­mittlung anfallenden Kosten der Fonds­ge­sell­schaft den Anschaf­fungs­kosten des Schiffs oder den sofort abzugsfähigen Betrie­bs­ausgaben zuzuordnen sind. Für den Kapitalanleger wäre ein sofortiger Abzug dieser betragsmäßig durchaus ins Gewicht fallenden Kosten steuerlich vorteilhaft, weil ihm dadurch bereits in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichs­fähiger Verlust zugewiesen werden könnte.

Bundesfinanzhof verneint Möglichkeit des sofortigen Abzugs der Aufwendungen

Diesen Steuervorteil hat der Bundesfinanzhof jedoch abgelehnt und seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds erstreckt. Danach sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds als Anschaf­fungs­kosten des Schiffs zu behandeln. Für die rechtliche Beurteilung sei auf die Sicht der beitretenden Gesellschafter abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff stehen. Außerdem hat der BFH zu der Abschrei­bungsdauer von hochsee­taug­lichen Tankschiffen Stellung genommen. Diese ist in amtlichen Tabellen der Finanz­ver­waltung (sog. AfA-Tabellen) mit zwölf Jahren veranschlagt. Grundsätzlich folgt die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung diesen Tabellen. Für die hier zu beurteilende Tanker­ge­ne­ration von sog. Doppel­hül­len­tankern würde die Anwendung der AfA-Tabelle aber nach Meinung des BFH zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Die Tabelle beziehe sich auf Schiffstypen, die ab 1973 hergestellt worden seien; sie sei heute angesichts der technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Aus umfangreichen Erhebungen, die insbesondere von Stellen der europäischen Union vorgenommen worden seien, lasse sich entnehmen, dass die Lebensdauer der auf den Weltmeeren verkehrenden Tankerflotte deutlich höher als zwölf Jahre sei. Vor diesem Hintergrund hat der BFH die Vorentscheidung bestätigt, mit der die Nutzungsdauer des Tankschiffs auf 17 Jahre geschätzt worden war.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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