21.11.2024
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Dokument-Nr. 16867

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Beschluss30.08.2013Oberlandesgericht Hamm3 UF 133/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2013, 1818Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1818
  • jM 2014, 102 (Eric Faber)juris - Die Monatszeitschrift (jM), Jahrgang: 2014, Seite: 102, Entscheidungsbesprechung von Eric Faber
  • MDR 2013, 1355Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1355
  • NJW 2013, 3662Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3662
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss30.08.2013

Gefährdung des Kindswohls: Kindsmutter darf sechjährigen Sohn nicht beschneiden lassen (§ 1631 d BGB)Oberlan­des­gericht Hamm konkretisiert die neue Beschneidungs­vorschrift (§ 1631 d BGB)

Eine Kindesmutter darf ihren sechsjährigen Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm unter Bestätigung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund entschieden und dabei die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine Beschneidung ohne medizinische Indikation konkretisiert.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die geschiedenen Kindeseltern aus Dortmund streiten im einstweiligen Anord­nungs­ver­fahren darüber, ob die mittlerweile anderweitig verheiratete Kindesmutter aus Kenia ihren 6 Jahre alten Sohn beschneiden lassen darf. Das Kind lebt im Haushalt der 31 Jahre alten Mutter, der auch das alleinige Sorgerecht zusteht. Die Kindesmutter will den Jungen entsprechend den kulturellen Riten ihres Heimatlandes Kenia beschneiden lassen, damit er bei Besuchen in Kenia - insbesondere auch von ihrer Verwandtschaft - als vollwertiger Mann angesehen und geachtet werde. Außerdem hält sie die Beschneidung aus hygienischen Gründen für geboten.

Gesetzliche Voraussetzungen für Einwilligung der sorge­be­rech­tigten Mutter in eine Beschneidung liegen nicht vor

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass die Kindesmutter ihren Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen darf und die Entschei­dungs­be­fugnis über diese Frage dem zuständigen Jugendamt als Ergän­zungs­pfleger übertragen bleibt. Die zwischen den Kindeseltern streitige Frage der Beschneidung des Jungen könne zurzeit nicht zugunsten der Kindesmutter entschieden werden. Nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 1631 d BGB habe die allein sorge­be­rechtigte Kindesmutter zwar grundsätzlich das Recht, in die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des Jungen einzuwilligen, solange der Junge diese Frage nicht selbst entscheiden könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einwilligung der sorge­be­rech­tigten Mutter in eine Beschneidung lägen allerdings nicht vor. Auch wenn ein Sechsjähriger noch nicht in der Lage sei, über seine Beschneidung selbst zu entscheiden, verpflichte die gesetzliche Vorschrift die sorge­be­rech­tigten Eltern und - im Falle eines mehr als sechs Monate alten Kindes - auch den Arzt, die Beschneidung mit dem Kind in einer seinem Alter und Entwick­lungsstand entsprechenden Art und Weise zu besprechen und die Wünsche des Kindes bei der elterlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Eine diesen Anforderungen entsprechende Beteiligung des Kindes habe im vorliegenden Fall noch nicht stattgefunden.

Aufklärung der Kindesmutter über geplanten Eingriff konnte nicht belegt werden

Die von den sorge­be­rech­tigten Eltern bzw. dem allein sorge­be­rech­tigten Elternteil erteilte Einwilligung zur Beschneidung sei zudem nur dann wirksam, wenn diese über den Eingriff zuvor ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt worden seien. Eine dement­spre­chende Aufklärung der Kindesmutter sei bislang ebenfalls nicht dargelegt worden.

Beein­träch­ti­gungen des psychischen Wohls des Sechsjährigen durch Beschneidung wahrscheinlich

Im vorliegenden Fall sei es außerdem gerechtfertigt, der Kindesmutter die Befugnis zur Einwilligung in eine Beschneidung ihres Kindes vorläufig zu entziehen. Zurzeit spreche eine überwiegende Wahrschein­lichkeit für eine Gefährdung des Kindeswohls, wenn eine Beschneidung vollzogen werde. Das folge aus den vom Gericht zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls. Die Motive der Kindesmutter für eine Beschneidung könnten zwar grundsätzlich eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hätten sie allerdings ein geringeres Gewicht, weil die Familie der Kindesmutter ihren ständigen Lebens­mit­telpunkt in Deutschland habe, Besuche in Kenia selten möglich seien und der Junge auch evangelisch getauft sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Intimhygiene des Kindes ohne die Beschneidung gefährdet sei. Gegen eine Beschneidung spreche nicht, dass diese medizinische Risiken habe und Schmerzen verursachen könne, weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten Beschneidung verbunden seien. Im vorliegenden Fall gebe es aber gewichtige Gründe dafür, dass eine zum jetzigen Zeitpunkt durch die Kindesmutter veranlasste Beschneidung das psychische Wohl des Sechsjährigen beeinträchtige, insbesondere weil sich die Kindesmutter nach eigenen Angaben außerstande sehe, ihren Sohn bei dem Eingriff - auch wenn er ihn ablehnen sollte - zu begleiten.

Hinweis:

Die am 28.12.2012 in Kraft getretene Vorschrift § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch - Beschneidung des männlichen Kindes - lautet wie folgt:

(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berück­sich­tigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.

(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religi­o­ns­ge­sell­schaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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