21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil09.11.2015

Aufklä­rungs­ge­spräch zwischen Arzt und Patient für mögliche Haftungs­ansprüche entscheidendAufklärungsrüge darf nicht allein nach dem Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklä­rungs­bogens beurteilt werden

Eine Aufklärungsrüge ist nicht allein nach dem Inhalt eines vom Patienten unterzeichneten Aufklä­rungs­bogens zu beurteilen. Das Gericht hat vielmehr den Inhalt des persönlichen Aufklärungs­gespräches zwischen Arzt und Patient aufzuklären, weil auf der Grundlage des tatsächlich geführten Gespräches und nicht allein anhand des Aufklä­rungs­bogens zu entscheiden ist, ob der Patient vor einem ärztlichen Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit im Ergebnis das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Hagen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1948 geborene, klagende Patientin aus Bergisch Gladbach begab sich wegen anhaltender Kniebeschwerden in die Behandlung der beklagten Klinik in Lüdenscheid. Dort führten die mitverklagten Ärzte im Oktober 2010 eine Kniepro­the­sen­re­vision durch, bei der eine gelockerte Schlit­ten­prothese durch eine modulare Sonderprothese ersetzt wurde. Wegen anhaltender Kniebeschwerden - nach Darstellung der Klägerin ist sie heute dauerhaft auf Krücken oder einen Rollstuhl angewiesen - rügte die Klägerin u.a. eine behand­lungs­feh­lerhafte Verletzung ihres Oberschen­kelnervs während der Revisi­ons­ope­ration sowie ihre unzureichende Risiko­auf­klärung. Entgegen dem Inhalt der Aufklä­rungsbögen sei sie vor der Operation über Risiken nicht aufgeklärt worden. Von den Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. eine ab Mai 2013 zu zahlende Schmer­zens­geldrente von monatlich 1.000 Euro neben einem Kapitalbetrag von 50.000 Euro.

Klägerin wurde über Risiko von Nervenschäden hinreichend aufgeklärt

Die Schaden­s­er­satzklage blieb erfolglos. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Hamm stehen der Klägerin keine Haftungs­ansprüche zu. Ihre Aufklärungsrüge greife nicht durch, so das Gericht. Dabei sei die Frage ihrer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht allein anhand des Aufklä­rungs­bogens zu entscheiden. Es komme vielmehr auf den Inhalt des persönlichen Aufklä­rungs­ge­spräches zwischen Arzt und Patient an, den das Gericht auch durch die Anhörung der Klägerin und der beklagten Ärzte, durch die Zeugen­ver­nehmung des Ehemanns der Klägerin sowie durch die ergänzende Anhörung der medizinischen Sachver­ständigen ermittelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin auch über das Risiko von Nervenschäden in der bevorstehenden Operation hinreichend aufgeklärt worden sei. Das bestätigten die Angaben der beteiligten Ärzte. Die Darstellung der Klägerin, mit ihr sei von Seiten der Beklagten nie über Risiken der Wechsel­ope­ration gesprochen, sei nicht glaubhaft und lebensfremd, nachdem der Klägerin erst im Vorjahr die Schlit­ten­prothese implantiert worden sei. Mit dem Ergebnis dieser Operation sei sie nicht zufrieden gewesen, weil sie nach ihren Angaben kaum noch und nur unter Schmerzen habe laufen können.

Angeblicher Aufklä­rungs­mangel nicht ausreichend nachgewiesen

Selbst wenn man eine defizitäre Aufklärung der Klägerin über die Risiken einer Nerven­ver­letzung unterstelle, führe dies nicht zur Haftung der Beklagten. Der Klägerin sei zudem der ihr - auch bei einem unterstellten Aufklä­rungs­fehler - obliegende Nachweis, dass sich der Aufklä­rungs­mangel verwirklicht habe und durch die Operation eine Nerven­schä­digung verursacht worden sei, nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Ursache des Nervenschadens nicht mehr zu klären, insoweit sei daher auch kein orthopädischer Behand­lungs­fehler in der beklagten Klinik festzustellen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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