21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil08.10.2013

Bleibende Kniebeschwerden nach Umstellungs­osteo­tomie sind nicht auf ärztlichen Behandlungs- oder Aufklä­rungs­fehler zurückzuführenPatient wurde nachweislich über alternative Behand­lungs­me­thoden aufgeklärt

Ein Patient, der nach einer im Kniegelenk durchgeführten Umstellungs­osteo­tomie, weiterhin Knie­gelenks­beschwerden hat, kann sich nicht darauf berufen, dass die Behandlung fehlerhaft und nicht ohne ausreichende ärztliche Aufklärung durchgeführt wurde, wenn ihm nachweislich alternative Behand­lungs­me­thoden vorgestellt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2006 ließ der unter schmerzhaften Kniebeschwerden leidende Kläger aus Minden im beklagten Krankenhaus in Bad Oeynhausen eine Umstel­lungs­os­teotomie durchführen. Nach der Operation litt der Kläger weiterhin unter schmerzhaften Beein­träch­ti­gungen des Kniegelenks, so dass er das Gelenk anderweitig erneut operativ behandeln ließ. Er war der Auffassung, die erste Operation sei behand­lungs­feh­lerhaft ohne Überkorrektur und ohne ausreichende Aufklärung ausgeführt worden. Grundsätzlich habe bei ihm eine Operation mit einer Schlit­ten­prothese und keine Umstel­lungs­os­teotomie durchgeführt werden müssen. Vom behandelnden Krankenhaus und von dem operierenden Arzt hat er Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro.

Vom Patienten unterzeichneter Aufklä­rungsbogen belegt Zustimmung zur Umstel­lungs­os­teotomie

Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm konnte keine behand­lungs­feh­lerhaft oder ohne ausreichende Einwilligung des Klägers durchgeführte Operation feststellen. Dass die Umstel­lungs­ope­ration beim Kläger mit dem Ziel der Neutralstellung und nicht mit dem Ziel einer Überkorrektur der zuvor vorhandenen Fehlstellung vorgenommen worden sei, liege nach den Ausführungen des medizinischen Sachver­ständigen im Bereich einer fachgerechten Behandlung. Der Kläger habe vor der Operation auch einer Umstel­lungs­os­teotomie und nicht einer Operation mit einer Schlit­ten­prothese zugestimmt. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Dafür sprächen schriftliche Unterlagen, u.a. ein seinerzeit vom Kläger unterzeichneter Aufklä­rungsbogen. Über die Risiken einer Umstel­lungs­os­teotomie und die alternativ mögliche Operation mit einer Schlit­ten­prothese sei der Kläger ausreichend aufgeklärt worden. Auch das folge aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Zu einer Operation mit Schlit­ten­prothese habe dem Kläger nicht geraten werden müssen. Nach den Ausführungen des Sachver­ständigen sei er insoweit zu jung gewesen. Prothesen seien bei jüngeren Patienten einer stärkeren Belastung ausgesetzt, so dass sie sich eher lockerten und dann auszutauschen seien. Das führe zu einem immer größeren Eingriff in den natürlichen Knochen und das Gewebe und berge die Gefahr von Entzündungen. Bei Patienten im Alter des Klägers sei deswegen noch ein gelen­ker­hal­tender Eingriff zu bevorzugen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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