18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil29.09.2014

Patient hat nach nicht gerecht­fer­tigter Band­scheiben­ersatz­operation Anspruch auf 20.000 Euro SchmerzensgeldKranken­hau­särzte operieren Patienten ohne ausreichende Aufklärung über neuere Methode des Band­scheiben­ersatzes

Ein Patient kann von einem Krankenhaus 20.000 Euro Schmerzensgeld verlangen, nachdem er im Krankenhaus ohne ausreichende Aufklärung und ohne ausreichende Indikation nach der neueren Methode des Band­scheiben­ersatzes operiert wurde. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und änderte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1965 geborene Kläger aus Hagen wurde in den Jahren 1989 und 2002 jeweils nach Bandschei­ben­vor­fällen erfolgreich operativ behandelt. Wegen erneut zunehmender Beschwerden begab sich der Kläger 2006 in ärztliche Behandlung. Die zunächst konsultierten Ärzte sahen keine Veranlassung für ein operatives Vorgehen und empfahlen, die konservative Therapie fortzusetzen. In dem danach aufgesuchten, beklagten Krankenhaus in Dortmund implantierten die behandelnden Ärzte dem Kläger im Januar 2007 eine Bandschei­be­n­er­satz­prothese. In der Folgezeit litt der Kläger weiterhin an Rücken­be­schwerden. Er hat gemeint, die Operation im Januar 2007 sei ohne ausreichende Aufklärung durchgeführt worden und zudem nicht indiziert gewesen. Vom beklagten Krankenhaus hat er Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.

Deutliche Aufklärung des Patienten über das seinerzeit relativ neue Opera­ti­o­ns­ver­fahren nicht nachvollziehbar

Die Klage hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat dem Kläger 20.000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt. Das beklagte Krankenhaus hafte bereits deswegen, weil eine ausreichende Aufklärung des Klägers nicht bewiesen sei. Es stehe nicht fest, dass der Kläger hinreichend deutlich darüber aufgeklärt worden sei, dass die gewählte Behand­lungs­va­riante des Einsatzes einer Bandschei­ben­prothese ein seinerzeit relativ neues Opera­ti­o­ns­ver­fahren gewesen sei. Nach den Angaben des medizinischen Sachver­ständigen sei die Chance, Beschwerden des Klägers zu lindern, angesichts seiner Vorbelastungen mit dem Verfahren zum Einsatz einer Bandschei­ben­prothese deutlich geringer gewesen als mit einer operativen Fusion (Bandschei­ben­ver­steifung). Auf eine hypothetische Einwilligung könne sich das Krankenhaus nicht berufen. Der Kläger habe plausibel dargelegt, dass er sich im Fall der ordnungsgemäßen Aufklärung über die beiden Opera­ti­o­ns­me­thoden in einem echten Entschei­dungs­konflikt befunden habe.

Operation war zudem behand­lungs­feh­lerhaft

Die Operation sei zudem behand­lungs­feh­lerhaft gewesen, weil sie im speziellen Fall des Klägers nicht ohne vorherige Testin­fil­tration hätte durchgeführt werden dürfen. Ohne eine solche sei sie nach den Angaben des Sachver­ständigen beim Kläger nicht indiziert gewesen. Eine Testin­fil­tration hätte Aufschluss über den ungewissen Erfolg eines eingesetzten Bandschei­ben­im­plantats bringen können. So wäre festgestellt worden, inwieweit beim Kläger eine - mit der gewählten Opera­ti­o­ns­methode nicht erfolgreich zu behandelnde - Facet­ten­ge­lenks­ar­throse schmerz­ver­ur­sachend war.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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