Die Patientin war am 19.10.1998 zur Untersuchung in die Frauenklinik überwiesen worden, wo eine ca. 5 cm große Zyste am rechten Eierstock festgestellt wurde. Hierauf riet der Assistenzarzt zu einer Entfernung der Geschwulst. Diesem Rat folgte die Patientin und unterschrieb das Formblatt "Einwilligung zur Operation". Hierin erklärte sie sich zu einer Entfernung der Geschwulst und des rechten Eierstocks bereit, sowie zur Entfernung des anderen Eierstocks und der Gebärmutter, beides jedoch nur im Falle eines bösartigen Tumors.
Da sich letztlich zeigte, dass der Tumor am rechten Eierstock nicht bösartig war, war im Prozess die Frage zu klären, ob das Ärzteteam während der Operation von der Bösartigkeit des Tumors ausgehen musste und ob die Entfernung des zweiten Eileiters und der Gebärmutter angezeigt waren.
Der Beklagte argumentierte, die Entfernung dieser Organe sei ebenfalls angebracht gewesen, da während der Operation keinesfalls sicher feststand, dass nicht doch ein bösartiger Tumor vorlag. Aus diesem Grunde seien alle mit der Operation beschäftigten Ärzte von einer mutmaßlichen Einwilligung der Patientin ausgegangen.
Diese Einschätzung konnte der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht teilen. Er kam zu dem Ergebnis, dass schon während der Operation erkennbar war, dass es sich nur um einen gutartigen Tumor handle. Die Operation hätte daher nach der Entfernung des rechten Eierstocks auch unterbrochen werden können.
Zwar sei noch verständlich, dass der Oberarzt in seiner Sorge um die Patientin den gesund erscheinenden linken Eierstock entfernte, um dieses Organ als mögliche Quelle eines vermuteten bösartigen Tumors untersuchen zu lassen. Doch sei die Entfernung der Gebärmutter nicht mehr vertretbar und auch nicht erforderlich gewesen. Hätte man nämlich nach der Operation durch genauere Untersuchung des inzwischen entfernten linken Eierstocks doch einen bösartigen Tumor festgestellt, so wäre eine erneute Operation unumgänglich gewesen, da dann auch das sogenannte "Große Netz" und die Lymphknoten hätten entfernt werden müssen. Hierbei hätte man die Gebärmutter immer noch entfernen können.
Dieser Einschätzung schloss sich die für Arzthaftungssachen zuständige 9. Zivilkammer an und verurteilte den Assistenzarzt zur Zahlung von Schmerzensgeld. Das Gericht blieb jedoch unter dem Antrag der Klägerin und setzte das Schmerzensgeld auf 10.000 Euro fest, da die von der Klägerin geltend gemachten körperlichen und seelischen Schmerzen, die nach der Operation entstanden sein sollen (wie z.B. Blasenentzündung, Kräftemangel, Bandscheibenvorfall), nach Überzeugung des Gerichts nicht mit dem operativen Eingriff im Zusammenhang standen. Das Gericht bemaß die Höhe des Schmerzensgeldes somit allein an der Beeinträchtigung, die die Patientin durch die unveranlasste Entfernung der Gebärmutter erlitt. Die Klägerin, die zunächst Berufung eingelegt hatte, nahm ihr Rechtsmittel zurück, so dass das Urteil nun rechtskräftig wurde.