18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Landgericht Osnabrück Urteil12.04.2006

Operation nach einem Bandschei­ben­vorfall nicht immer notwendigSchaden­s­er­satzklage gegen Arzt wegen konservativer Therapie abgewiesen

Der aus Lübbecke stammende Kläger litt seit Juni 2002 wegen eines Bandschei­ben­vorfalls unter starken Rückenschmerzen. Im Oktober 2002 wurde er deswegen auf Empfehlung seines Hausarztes bei den Beklagten vorstellig, die in Osnabrück eine Praxis für Neurochirurgie betreiben. Im Rahmen der Untersuchung gab der Kläger an, dass sich die Rückenschmerzen im Laufe der bisherigen Behandlung um etwa 60 % verringert hätten. Motorische Ausfälle oder Sensi­bi­li­täts­s­tö­rungen konnten nicht festgestellt werden. Auf Grund der rückläufigen Beschwerden hielten die Beklagten eine Operation zum damaligen Zeitpunkt nicht für angezeigt.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten eine falsche Diagnose gestellt. Sie hätten ihm zwingend zu einer unverzüglichen Operation des Bandschei­ben­vorfalls raten müssen. Eine solche Operation hätte verhindert, dass er – wie jetzt geschehen – dauerhaft arbeitsunfähig und berufsunfähig geworden sei. Der Kläger hat deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,- € sowie Verdien­st­ausfall in Höhe von ca. 10.800,- € für die Zeit bis Januar 2005 und von weiteren 1.400,- € monatlich ab Februar 2005 verlangt.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Kläger nicht habe beweisen können, dass die Beklagten ihn fehlerhaft behandelt hätten. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten zur Überzeugung des Gerichts erläutert, dass durch eine sog. konservative Therapie, d. h. durch Ruhigstellung, medikamentöse Schmerz­be­handlung und physikalische Maßnahmen (Fangopackungen, Kranken­gym­nastik usw.) bei nicht extrem stark ausgeprägten Bandschei­ben­vor­fällen grundsätzlich gute Behand­lungs­er­gebnisse erzielt werden könnten.

Dabei würden zugleich die möglichen Komplikationen einer Operation vermieden. Trete nach einer konservativen Therapie allerdings keine Besserung ein, müsse geprüft werden, ob eine Operation angezeigt sei. Das sei dringend der Fall, wenn sich Lähmungen wichtiger Muskelgruppen, insbesondere Blasenstörungen, einstellten, die keine baldige Besserung zeigten. Fehle es an solchen Lähmungen, hielten die Schmerzen jedoch auch nach vier bis sechs Wochen konservativer Behandlung in unveränderter Stärke an, könne ebenfalls eine Operation angezeigt sein.

In diesen Fällen sei die Operation jedoch nicht zwingend geboten. Es müssten weitere Faktoren, wie z. B. die Dauer und Effektivität der bisherigen konservativen Behandlung, soziale Faktoren und die Tatsache, wie aufgeschlossen der individuelle Patient einer operativen Behandlung gegenüberstehe, mitbe­rück­sichtigt werden.

Da der Kläger bei der Untersuchung in der Praxis der Beklagten weder unter motorischen Ausfällen noch unter Sensi­bi­li­täts­s­tö­rungen gelitten habe und zudem durch die konservativen Therapien eine Verringerung der Schmerzen auf 40 % erreicht worden sei, sei eine Operation nicht angezeigt gewesen. Im übrigen wären die aktuellen Beschwerden des Klägers auch bei einer Operation zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten. Es habe sich nämlich das allgemeine Risiko verwirklicht, auch nach einer Bandschei­ben­ope­ration nicht komplett beschwerdefrei zu werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 31.07.2006

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