Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten eine falsche Diagnose gestellt. Sie hätten ihm zwingend zu einer unverzüglichen Operation des Bandscheibenvorfalls raten müssen. Eine solche Operation hätte verhindert, dass er – wie jetzt geschehen – dauerhaft arbeitsunfähig und berufsunfähig geworden sei. Der Kläger hat deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,- € sowie Verdienstausfall in Höhe von ca. 10.800,- € für die Zeit bis Januar 2005 und von weiteren 1.400,- € monatlich ab Februar 2005 verlangt.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Kläger nicht habe beweisen können, dass die Beklagten ihn fehlerhaft behandelt hätten. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten zur Überzeugung des Gerichts erläutert, dass durch eine sog. konservative Therapie, d. h. durch Ruhigstellung, medikamentöse Schmerzbehandlung und physikalische Maßnahmen (Fangopackungen, Krankengymnastik usw.) bei nicht extrem stark ausgeprägten Bandscheibenvorfällen grundsätzlich gute Behandlungsergebnisse erzielt werden könnten.
Dabei würden zugleich die möglichen Komplikationen einer Operation vermieden. Trete nach einer konservativen Therapie allerdings keine Besserung ein, müsse geprüft werden, ob eine Operation angezeigt sei. Das sei dringend der Fall, wenn sich Lähmungen wichtiger Muskelgruppen, insbesondere Blasenstörungen, einstellten, die keine baldige Besserung zeigten. Fehle es an solchen Lähmungen, hielten die Schmerzen jedoch auch nach vier bis sechs Wochen konservativer Behandlung in unveränderter Stärke an, könne ebenfalls eine Operation angezeigt sein.
In diesen Fällen sei die Operation jedoch nicht zwingend geboten. Es müssten weitere Faktoren, wie z. B. die Dauer und Effektivität der bisherigen konservativen Behandlung, soziale Faktoren und die Tatsache, wie aufgeschlossen der individuelle Patient einer operativen Behandlung gegenüberstehe, mitberücksichtigt werden.
Da der Kläger bei der Untersuchung in der Praxis der Beklagten weder unter motorischen Ausfällen noch unter Sensibilitätsstörungen gelitten habe und zudem durch die konservativen Therapien eine Verringerung der Schmerzen auf 40 % erreicht worden sei, sei eine Operation nicht angezeigt gewesen. Im übrigen wären die aktuellen Beschwerden des Klägers auch bei einer Operation zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten. Es habe sich nämlich das allgemeine Risiko verwirklicht, auch nach einer Bandscheibenoperation nicht komplett beschwerdefrei zu werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 31.07.2006