18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24593

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Hinweisverfügung07.06.2017Oberlandesgericht Hamm3 U 42/17
Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil21.01.2017, 4 O 339/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Hinweisverfügung07.06.2017

Fehlerhafte ärztliche Behandlung: Ehefrau steht kein Schmerzensgeld für Impotenz des Partners zuVoraussetzung für Schmerzens­geld­anspruch nicht gegeben

Einer Ehefrau steht aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns, durch die dieser impotent geworden sein soll, kein Schmerzensgeld zu. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlan­des­gericht Hamm dem Schmerzens­geld­begehren einer Frau aus Gevelsberg keine Erfolgs­aus­sichten beigemessen. Die Frau nahm daraufhin ihre Berufung gegen das erstin­sta­nzliche, klageabweisende Urteil des Landgerichts Hagen zurück.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens behauptete, dass ihr Ehemann aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im beklagten Krankenhaus aus Herdecke - dort wurde der Mann in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach an der Wirbelsäule operiert - einen Nervenschaden erlitten habe, durch welchen er impotent geworden sei. Dies beeinträchtige ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben. Vom beklagten Krankenhaus verlangte sie deswegen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 Euro.

In Frage stehende Impotenz muss keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten

Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm führte in seinem Hinweis­be­schluss aus, dass es an der Verletzung eines eigenen Rechtsgutes der Klägerin und damit an einer Voraussetzung für einen Schmer­zens­geldan­spruch fehle. Die Klägerin trage bereits nicht vor, dass die behauptete Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt habe, so das Gericht. Sie mache lediglich einen faktischen "Verlust ihrer Sexualität" geltend, wobei anzumerken sei, dass die in Frage stehende Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten müsse.

Der von der Klägerin vorgetragene (teilweise) Verlust ihrer ehelichen Sexualität stelle keine Verletzung ihres Köpers, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbst­be­stimmung dar. Es handele sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf das Leben der Klägerin und nicht um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.

Ehepartner des Geschädigten kann keine eigenen Ansprüche geltend machen

Folge man der Rechts­auf­fassung der Klägerin, könne grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung - denkbar beispielsweise als Folge eines schweren Verkehrsunfalls - auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen. Gericht­s­ent­schei­dungen, die derartige Ansprüche eines Ehepartners bejahten, seien dem Oberlan­des­gericht nicht bekannt.

Nach dem erteilten Hinweis hat die Klägerin die Berufung am 05.07.2017 zurückgenommen und damit den Rechtsstreit beendet.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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