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Dokument-Nr. 35102

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Beschluss30.05.2025Verwaltungsgericht Düsseldorf18 L 1480/25
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss30.05.2025

Polizeiliches Verbot zum Führen von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen ist rechtswidrig

Das gegen einen 18-jährigen Wuppertaler für die Dauer von drei Jahren angeordnete Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände außerhalb der Wohnung zu führen, ist rechtswidrig. Das das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit dem gegen die Verfügung des Polizei­prä­sidiums Wuppertal vom 3. März 2025 gerichteten Eilantrag stattgegeben.

Zur Begründung des Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: Soweit sich das Verbot auf Messer bezieht, kann es nicht auf die landes­po­li­zeiliche Generalklausel gestützt werden, weil insoweit ein Regelungs­bereich betroffen ist, der der ausschließ­lichen Kompetenz des Bundes­ge­setz­gebers für das Waffenrecht vorbehalten ist. Der verfas­sungs­rechtliche Waffen­rechts­begriff umfasst Messer aller Art. Auch soweit sich das Verbot auf sonstige, von der Sperrwirkung nicht erfasste gefährliche Gegenstände bezieht, kann es nicht auf die landes­po­li­zeiliche Generalklausel gestützt werden. Zum einen ist aus Sicht der Kammer zweifelhaft, ob es für derartig langfristige Eingriffe nicht einer gesonderten gesetzlichen Befugnisnorm (Standa­rd­maßnahme) bedarf, die bislang nicht existiert. Zum anderen hat die Kammer Bedenken, ob das Verbot überhaupt zur Gefahrenabwehr geeignet ist. Denn nach der derzeitigen Rechtslage fehlt es an gesetzlichen Möglichkeiten, ein für die Dauer von drei Jahren angeordnetes individuelles Führverbot für Messer und andere gefährliche Gegenstände hinreichend wirksam anlasslos zu kontrollieren (etwa durch Anhalten, Befragen und Durchsuchen der Person oder der mitgeführten Sachen). Hat der Betroffene mithin nicht mit polizeilichen Kontrollen des Verbots zu rechnen, ist dessen Eignung zur Gefahrenabwehr zweifelhaft.

Schließlich erweist sich auch die Gefah­ren­prognose des Polizei­prä­sidiums im Einzelfall als insgesamt nicht tragfähig. Trotz der - über zwei Jahre zurückliegenden - polizeilichen Auffälligkeiten des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass durch ihn in den kommenden drei Jahren in besonderer Weise Körper­ver­let­zungs­delikte durch Messer oder andere gefährliche Gegenstände drohen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberver­wa­l­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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