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Dokument-Nr. 35200

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss09.07.2025

Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt Messerverbot für 18-Jährigen für die Dauer von drei JahrenPolizeiliches Verbot zum Führen von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen aufgrund polizeilicher Generalklausel möglich

Das Polizei­prä­sidium Wuppertal darf einem 18-Jährigen für die Dauer von drei Jahren verbieten, alle Arten von Messern und andere gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit zu führen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden und den Eilantrag des Wuppertalers gegen das Verbot abgelehnt. Die Beschwerde des Polizei­prä­sidiums gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf hatte damit Erfolg.

Zur Begründung hat der 5. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen ausgeführt: Die Polizei darf ein individuelles Verbot des Mitführens von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen auf die polizeiliche Generalklausel stützen und benötigt hierfür keine spezi­al­ge­setzliche Rechtsgrundlage. Die Heranziehung der Ermäch­ti­gungsnorm im Polizeigesetz des Landes ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Bundes­ge­setzgeber zuletzt den Anwen­dungs­bereich des Waffengesetzes teilweise auch auf sämtliche Arten von Messern und damit auch auf sogenannte Alltagsmesser erstreckt hat.

Der Bundes­ge­setzgeber wollte damit die landes­po­li­zei­lichen Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht einschränken. Entgegen der Bewertung des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf, Beschluss v. 30.05.2025 - 18 L 1480/25 (Polizeiliches Verbot zum Führen von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen ist rechtswidrig) liegen nach Einschätzung des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Wuppertaler eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. In die Gefah­ren­prognose war dabei nicht zuletzt einzustellen, dass hier mit Leib und Leben Dritter besonders gewichtige Schutzgüter im Raum stehen, zu deren wirksamem Schutz die Polizei weitreichende Präven­ti­o­ns­in­strumente nutzen kann. Insbesondere das wiederholte strafrechtlich relevante Auffälligwerden des Betroffenen innerhalb von Gruppen ebenfalls gewalt­be­ja­hender - im Übrigen polizei­be­kannter - junger Männer rechtfertigt den gefahr­ab­wehr­recht­lichen Schluss, der Mann werde auch künftig Dritten mit gefährlichen Gegenständen gegenübertreten und diese möglicherweise zum Einsatz bringen. Das Führungsverbot ist als Teil des Gesamtkonzepts des Polizei­prä­sidiums Wuppertal zur präventiven Bekämpfung der Straßen- und Gewalt­kri­mi­nalität im öffentlichen Raum - insbesondere mit Messern - schließlich geeignet und auch sonst verhältnismäßig. Es ist insbesondere angemessen, da mit dem Verbot nur eine geringfügige Eingriff­sin­tensität verbunden ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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