18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 2938

Drucken
Urteil29.08.2005Oberlandesgericht Hamm3 Ss Owi 576/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2006, 118Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 118
  • NZV 2006, 323Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 323
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil19.05.2008, 19 OWi 90 Js 285/05 (63/05)
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil29.08.2005

Parkscheibe statt Parkschein bei nicht akzeptierten Münzen an Parkschein­automat oder Parkuhr nicht ausreichendAutofahrer muss mehrere Parkmünzen für Parkschein­automat oder Parkuhr dabei haben

Wer nur eine Münze für den Parkschein­automat dabei hat, die dieser nicht akzeptiert, muss ein Bußgeld zahlen, wenn er keinen Parkschein lösen kann. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer sein Fahrzeug in einem kosten­pflichtigen Parkbereich ohne Parkschein. Einen Parkschein konnte er an dem (funkti­o­ns­tüchtigen) Parkschein­au­tomaten nicht lösen, da er nur ein 50-Cent-Stück sowie Bargeld in Scheinen dabei hatte. Das 50-Cent-Stück wurde vom Automaten nicht akzeptiert. Es fiel mehrmals durch. Daraufhin legte der Autofahrer lediglich die Parkscheibe in das Auto.

Halteverbot wird nur durch entsprechenden Parkschein bzw. durch Laufen der Parkuhr aufgehoben

Das Oberlan­des­gericht Hamm sah in dem Verhalten des Autofahrers einen Verstoß gegen §§ 13 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Nr. 13 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Parkuhren und Parkschein­au­tomaten begründen als Verkehr­s­ein­richtung (§ 43 Abs. 1 StVO) für die auf ihnen angegebenen Zeiten ein eingeschränktes Halteverbot gemäß § 13 Abs. 1 StVO. Nur während des Laufs der Uhr bzw. an Parkschein­au­tomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut sichtbar angebracht sei, und nur für die Dauer der zulässigen Parkzeit, sei das Halteverbot aufgehoben.

Entscheidend ist nicht Bezahlung sondern das Laufen der Parkuhr bzw. Erhalt eines Parkscheins

Der Parkende könne sich nicht dadurch entlasten, dass er es - aus Gründen, für die er selbst verantwortlich ist - nicht schafft, eine funkti­o­ns­bereite Parkuhr zum Laufen zu bringen bzw. bei einem funkti­o­ns­be­reiten Parkschein­au­tomaten ein Parkticket zu ziehen. Einen Autofahrer entlaste es daher auch nicht, wenn die Münze, die zwar ein gesetzliches Zahlungsmittel darstelle, vom Automaten nicht akzeptiert werde. Maßgeblich sei nämlich nicht die Bezahlung, sondern die Auslösung des Mechanismus des Laufes der Parkuhr bzw. des Erhalts des Parkscheins.

Autofahrer muss verschiedene Münzen ausprobieren

Ein Autofahrer sei gehalten, so viele Versuche mit verschiedenen Münzen zu tätigen, bis die Produktion des Parkscheins ausgelöst werde bzw. die Parkuhr zu laufen beginne.

Der Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 5 Euro verurteilt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2938

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI