Dokument-Nr. 12067
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- NStZ-RR 2012, 27Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 27
- NZV 2012, 97Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 97
- Parkscheibe statt Parkschein bei nicht akzeptierten Münzen an Parkscheinautomat oder Parkuhr nicht ausreichendOberlandesgericht Hamm, Urteil29.08.2005, 3 Ss Owi 576/05
- Unberechtigt auf Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums parkendes Auto darf kostenpflichtig abgeschleppt werdenLandgericht Magdeburg, Urteil08.07.2008, 1 S 70/08
- Auch auf frei zugänglichen Privat-Parkplatz kann Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe bestehenAmtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil23.10.2020, 31 C 200/19
Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss02.08.2011
OLG Brandenburg: Verwendung einer Mini-Parkscheibe unzulässigParkscheibe nach Gestaltung und Größe vom Gesetzgeber genau definiert
Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Der Betroffene des zugrunde liegenden Streitfalls hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 Euro geahndet.
Parkscheibe soll durch Mindestgröße leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer ermöglichen
Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat das Brandenburgische Oberlandesgericht als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert habe. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2011
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg/ra-online
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