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Dokument-Nr. 12067

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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss02.08.2011

OLG Brandenburg: Verwendung einer Mini-Parkscheibe unzulässigParkscheibe nach Gestaltung und Größe vom Gesetzgeber genau definiert

Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungs­wid­rigkeit. Das hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschieden.

Der Betroffene des zugrunde liegenden Streitfalls hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Minia­tur­pa­rk­scheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 Euro geahndet.

Parkscheibe soll durch Mindestgröße leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer ermöglichen

Die dagegen eingelegte Rechts­be­schwerde hat das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat das Oberlan­des­gericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert habe. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg/ra-online

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