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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil23.10.2020

Auch auf frei zugänglichen Privat-Parkplatz kann Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe bestehenParkscheibe muss von außen "gut lesbar" hinter Windschutz­scheibe, Hutablage oder Seitenscheibe angebracht werden

Auch auf einen frei zugänglichen Privat-Parkplatz kann entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO die Pflicht bestehen, eine Parkscheibe gemäß Bild 318 der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO von außen "gut lesbar" hinter der Windschutz­scheibe, auf der Hutablage oder an der Seitenscheibe anzubringen. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 stellte ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug auf einen Kundenparkplatz für ein nahegelegenes Einkaufszentrum in Brandenburg ab. Nach den Vertrags­be­din­gungen, war das kostenfreie Parken für eine Stunde erlaubt. Sollte die Höchstparkdauer überschritten werden oder keine für Außenstehende gut lesbare Parkscheibe ausgelegt sein, wurde ein erhöhtes Parkentgelt fällig. Diese Vertrags­be­din­gungen waren auf deutlich sichtbaren Hinweis­schildern zu lesen. Mit der Begründung, dass der Pkw-Fahrer keine Parkscheibe ausgelegt habe, machte die Eigentümerin des Parkplatzes ein erhöhtes Parkentgelt in Höhe von 15 EUR geltend. Der Pkw-Fahrer verweigerte die Zahlung. Er gab an, er habe eine Parkscheibe gut sichtbar in den Kofferraum seines Pkw gelegt. Die Parkplatz-Eigentümer ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Anspruch auf erhöhtes Parkentgelt

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe das erhöhte Parkentgelt in Form einer Vertragsstrafe in Höhe von 15 EUR zu. Durch das Abstellen des Fahrzeugs sei mit dem Beklagten wirksam ein erhöhtes Parkentgelt für den Fall vereinbart worden, dass keine für einen Außenstehende gut lesbare Parkscheibe ausgelegt ist. Die Höhe der Vertragsstrafe sei auch zur Abschreckung vor der Überschreitung der Höchstparkdauer geeignet. Nur mit Hilfe einer solchen Strafe können Dauerparker von der Benutzung des Parkplatzes abgehalten werden.

Parkscheibe muss von außen "gut lesbar" hinter Windschutz­scheibe, Hutablage oder Seitenscheibe angebracht werden

Der Beklagte habe nach Ansicht des Amtsgericht nicht ordnungsgemäß eine Parkscheibe ausgelegt. Der Beklagte habe sein Fahrzeug auf einen für die Öffentlichkeit geöffneten Parkplatz abgestellt. Damit gelten die Vorschriften der StVO entsprechend. Danach sei das Parken entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 STVO nur erlaubt, wenn in dem Fahrzeug eine von außen "gut lesbare" Parkscheibe gemäß Bild 318 der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO hinter der Windschutz­scheibe, auf der Abdeckplatte des Gepäckraums (Hutablage) oder an der Seitenscheibe angebracht wird. Das Auslegen einer Parkscheibe im Kofferraum, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus gegebenenfalls einsehbar sein sollte, reiche nicht aus.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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