18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 20650

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Urteil28.08.2014Oberlandesgericht Hamm24 U 71/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 155Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 155
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Vorinstanz:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil09.04.2013, 2 O 341/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil28.08.2014

Bei unwesentlicher Geräu­sch­be­läs­tigung durch Betrieb einer Waschanlage besteht für Grund­stücks­eigentümer kein AbwehranspruchLästigkeit eines Geräuschs bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls

Geht von einer Autowaschanlage nur eine unwesentliche Geräu­sch­be­läs­tigung aus, so steht dem benachbarten Grund­stücks­eigentümer kein Abwehranspruch zu (§ 906 Abs. 1 BGB). Er ist vielmehr zur Duldung verpflichtet. Die Lästigkeit eines Geräuschs bestimmt sich zudem nach den Umständen des Einzelfalls, wobei es auf das Empfinden eines Durch­schnitts­menschen ankommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin gegen eine in etwa 80 m Luftlinie entfernten Autowaschanlage. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin führte an, dass von der montags bis samstags von 7 bis 21 Uhr geöffneten Waschanlage eine unzumutbare Geräuschbelästigung ausgegangen sei und verlangte daher Maßnahmen zur Eindämmung der Lärmbe­ein­träch­tigung. Das Landgericht Arnsberg wies dieses Ansinnen jedoch zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin.

Kein Abwehranspruch bei nur unwesentlicher Geräu­sch­be­läs­tigung

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und führte zum Fall aus, dass ein Abwehranspruch gegen eine Geräu­sch­be­läs­tigung dann nicht besteht, wenn sie nur unwesentlich ist (vgl. § 906 Abs. 1 BGB). In diesem Zusammenhang komme es auf das Empfinden eines verständigen Durch­schnitts­menschen an. Subjektive Überemp­find­lich­keiten bleiben dagegen außer Betracht. Die Unwesent­lichkeit einer Lärmbe­ein­träch­tigung werde vermutet, wenn die geltenden Grenz- bzw. Richtwerte eingehalten werden (vgl. § 906 Abs. 1 Satz 3 BGB). Maßgeblich komme es aber auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Lästigkeit eines Geräuschs hänge nicht allein von Messwerten ab, sondern auch von anderen Umständen, wie zum Beispiel Dauer, Intensität, Frequenz, Häufigkeit, Vergleich mit der sonstigen Geräuschkulisse oder Vorbelastung der Gegend.

Geringfügige Lärmbe­ein­träch­tigung durch Waschanlage

Davon ausgehend bejahte das Oberlan­des­gericht eine nur geringfügige Lärmbe­ein­träch­tigung durch die Waschanlage. Denn zum einen sei der maßgebliche Grenzwert eingehalten worden und zum anderen seien die Geräusche durch die Waschanlage durch den vorhandenen Straßenlärm in weiten Teilen überlagert worden. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin musste daher die unwesentliche Geräu­sch­be­läs­tigung dulden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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