Dokument-Nr. 20650
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- MDR 2015, 155Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 155
- Landgericht Arnsberg, Urteil09.04.2013, 2 O 341/11
Oberlandesgericht Hamm Urteil28.08.2014
Bei unwesentlicher Geräuschbelästigung durch Betrieb einer Waschanlage besteht für Grundstückseigentümer kein AbwehranspruchLästigkeit eines Geräuschs bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls
Geht von einer Autowaschanlage nur eine unwesentliche Geräuschbelästigung aus, so steht dem benachbarten Grundstückseigentümer kein Abwehranspruch zu (§ 906 Abs. 1 BGB). Er ist vielmehr zur Duldung verpflichtet. Die Lästigkeit eines Geräuschs bestimmt sich zudem nach den Umständen des Einzelfalls, wobei es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich eine Grundstückseigentümerin gegen eine in etwa 80 m Luftlinie entfernten Autowaschanlage. Die Grundstückseigentümerin führte an, dass von der montags bis samstags von 7 bis 21 Uhr geöffneten Waschanlage eine unzumutbare Geräuschbelästigung ausgegangen sei und verlangte daher Maßnahmen zur Eindämmung der Lärmbeeinträchtigung. Das Landgericht Arnsberg wies dieses Ansinnen jedoch zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Grundstückseigentümerin.
Kein Abwehranspruch bei nur unwesentlicher Geräuschbelästigung
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und führte zum Fall aus, dass ein Abwehranspruch gegen eine Geräuschbelästigung dann nicht besteht, wenn sie nur unwesentlich ist (vgl. § 906 Abs. 1 BGB). In diesem Zusammenhang komme es auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen an. Subjektive Überempfindlichkeiten bleiben dagegen außer Betracht. Die Unwesentlichkeit einer Lärmbeeinträchtigung werde vermutet, wenn die geltenden Grenz- bzw. Richtwerte eingehalten werden (vgl. § 906 Abs. 1 Satz 3 BGB). Maßgeblich komme es aber auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Lästigkeit eines Geräuschs hänge nicht allein von Messwerten ab, sondern auch von anderen Umständen, wie zum Beispiel Dauer, Intensität, Frequenz, Häufigkeit, Vergleich mit der sonstigen Geräuschkulisse oder Vorbelastung der Gegend.
Geringfügige Lärmbeeinträchtigung durch Waschanlage
Davon ausgehend bejahte das Oberlandesgericht eine nur geringfügige Lärmbeeinträchtigung durch die Waschanlage. Denn zum einen sei der maßgebliche Grenzwert eingehalten worden und zum anderen seien die Geräusche durch die Waschanlage durch den vorhandenen Straßenlärm in weiten Teilen überlagert worden. Die Grundstückseigentümerin musste daher die unwesentliche Geräuschbelästigung dulden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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