Verwaltungsgericht Cottbus Urteil14.02.2017
Anwohnerschutz: Tankstelle darf vorerst nur tagsüber betrieben werden24-Stunden-Betrieb gegenüber Anwohnern rücksichtslos
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat dem Eilantrag eines Anwohners gegen die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle in Zeuthen teilweise stattgegeben. Das Gericht hielt einen 24-Stunden-Betrieb gegenüber den Anwohnern für rücksichtslos.
Der Antragsteller bzw. Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erstrebte die vollständige Aufhebung des Erlaubnisbescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für einen 24-Stunden-Betrieb einer neuen Tankstelle in Zeuthen. Die gerichtliche Entscheidung schränkt den Betrieb auf den Tagesbetrieb ein. Bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, muss deshalb die Tankstelle nachts, also von 22.00 bis 6.00 Uhr geschlossen bleiben.
Tankstelle in Nachtzeiten zu laut
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus erweist sich der Betrieb der Tankstelle in der Nachtzeit als zu laut und damit als "rücksichtslos" gegenüber den Anwohnern. Inwieweit den betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, beurteilt sich grundsätzlich anhand der "TA-Lärm" (GMBl Nr. 26/1998 S. 503). Diese setzt Immissionsrichtwerte je nach Gebietstyp und Tages- bzw. Nachtzeit fest. Für das Grundstück des Antragstellers waren nach dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung die Werte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts anzusetzen.
Überschreitung des erlaubten Immissionsrichtwertes nachts nicht zu erwarten
Da die Tankstelle noch nicht existiert, wurden die Auswirkungen der Tankstelle anhand schalltechnischer Gutachten prognostiziert. Hierbei wurden Werte von 46 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts ermittelt. Demnach ist eine Überschreitung des erlaubten Immissionsrichtwertes nachts zu erwarten, die auch nicht wegen der Überlagerung durch Fremdgeräusche - namentlich Verkehrsgeräusche der dazwischenliegenden Straße - unbeachtlich ist. Das Gericht kommt bei der Frage der Fremdgeräusche zu einem anderen Ergebnis als das Gutachten, da das zu erwartende Verkehrsaufkommen der dazwischenliegenden Straße geringer anzusetzen ist, als von den Gutachtern angenommen. Für den Tagbetrieb greifen die Bedenken des Antragstellers hingegen nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Cottbus/ra-online