24.11.2024
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Dokument-Nr. 17192

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Urteil26.09.2013Oberlandesgericht Hamm2 WF 161/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-FamR 8/2014, Anm. 8, Wolfram Viefhuesjuris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 8, Anmerkung: 8, Autor: Wolfram Viefhues
  • MDR 2014, 97Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 97
  • NJW 2014, 396Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 396
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Oberlandesgericht Hamm Urteil26.09.2013

Kein Anspruch auf Unterhalt bei ausreichend vorhandenen BAföG-LeistungenStudierenden ist Inanspruchnahme von BAföG aufgrund günstiger Darlehens­bedingungen in der Regel zumutbar

Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unter­halts­bedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Dortmund bei ihrer Mutter wohnhafte, 21 Jahre alte Antragstellerin studiert an der Universität Duisburg-Essen. Ihr in Bottrop wohnhafter Vater, der Antragsgegner, zahlt monatlich ca. 210 Euro Kindesunterhalt. Unter Hinweis auf ihr Studium hat die Antragstellerin vom Antragsgegner eine Erhöhung der monatlichen Unter­halts­leis­tungen auf ca. 380 Euro verlangt. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen, die regelmäßig zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % als zinsloses Darlehn gewährt werden, hat sie nicht gestellt, u.a. um sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens zu verschulden.

Unter­halts­be­rech­tigter muss zur Vermeidung von Unter­halts­be­dürf­tigkeit die Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen

Die von der Antragstellerin für ihr Unter­halts­be­gehren beantragte Verfah­rens­kos­tenhilfe hat das Oberlan­des­gericht Hamm versagt. Die Antragstellerin habe ihre Unter­halts­be­fürf­tigkeit nicht dargetan. BAföG-Leistungen seien unter­halts­recht­liches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Leistungs­fä­higkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unter­halts­be­rech­tigten, der - im Rahmen des Zumutbaren - eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unter­halts­be­dürftig zu werden.

Belastung des Einstiegs ins Berufslebens mit Darlehns­ver­bind­lichkeit macht Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen nicht unzumutbar

Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehn gewährt. Das Darlehn sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten - bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro - zu tilgen, wobei bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen werde. Wegen dieser günstigen Darlehns­be­din­gungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Ausnahmefall habe die Antragstellerin nichts dargetan. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehns­ver­bind­lichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Antragstellerin bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit den vom Antragsgegner monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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