21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil17.09.2007

Kein Anspruch auf BAföG bei Besitz eines von der Großmutter angelegten SparkontosKein Treuhand­ver­hältnis zwischen Großeltern und Enkel

Wer als Empfänger einer bedarfs­ab­hängigen staatlichen Leistung Inhaber eines Bankkontos ist, kann sich nur unter besonderen Umständen darauf berufen, dass er das Guthaben nur als Treuhänder im wirtschaft­lichen Interesse eines Dritten halte und das Guthaben deswegen nicht als vorrangig einzusetzendes Vermögen anzusehen sei. Deswegen hatte die Klage eines ehemaligen Studenten, der sich gegen die Rückzahlung von Leistungen nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz wehrte, auch vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg.

Der Kläger hatte mehrere Jahre lang BAföG-Leistungen in Höhe von insgesamt über 14.000 EUR erhalten. Bei der Antragstellung hatte er nicht angegeben, dass er Inhaber mehrer Sparkonten war; teilweise waren sie von seiner Großmutter für ihn angelegt worden, teilweise hatte er selbst Geld eingezahlt, das er wiederum von der Großmutter erhalten hatte. Da der Kläger Freistel­lungs­aufträge für die Zinserträge der Konten gestellt hatte, wurde das Studentenwerk nach einem Datenabgleich auf diese Konten aufmerksam; darauf waren im Bewil­li­gungs­zeitraum Guthaben von bis zu 21.000 EUR. Daraufhin forderte das Studentenwerk die gezahlten Leistungen zurück, da der Kläger über Vermögen verfüge. Dem Einwand, er habe das Geld weder für seinen Lebensunterhalt noch für seine Ausbildung einsetzen dürfen, da seine Großmutter weiterhin wirtschaftliche „Eigentümerin“ gewesen sei, ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat diese Entscheidung bestätigt.

Er hat zur Begründung ausgeführt: Die Bankguthaben zählten zum Vermögen des Klägers. Es komme allein auf die objektive Zugriffs­mög­lichkeit des Klägers als Kontoinhaber an. Dass die Großmutter die Einzahlungen vorgenommen habe, sei ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, dass sie über eine Bankvollmacht verfügt habe. Die behauptete treuhänderische Verwaltung führe nur zu einer rechts­ge­schäft­lichen Verfü­gungs­be­schränkung, auf die es wegen der Zugriffs­mög­lichkeit aber nicht ankomme. Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass die aus dem behaupteten Treuhand­ver­hältnis folgende Rückzah­lungs­ver­pflichtung vermö­gens­mindernd berücksichtigt werde. Vom Vermögensbetrag seien zwar die bei der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen; dazu zählten grundsätzlich auch Heraus­ga­be­ansprüche aus einer zulässigen Treuhand­ver­ein­barung. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger nur Treuhänder der Sparguthaben sei. Zur Vermeidung von Missbräuchen müsse gerade ein solches Vertrags­ver­hältnis unter nahen Angehörigen durch objektive Tatsachen nachvollziehbar belegt werden. Zwar würden insbesondere zwischen (Groß-)Eltern und (Enkel-)Kindern häufig finanzielle Abmachungen getroffen, die gerade in formeller Hinsicht nicht den bei Rechts­ge­schäften unter Dritten üblichen Vorgaben entsprächen. Da aber durch die Beantragung einer staatlichen Leistungen der rein „innerfamiliäre Vermö­gens­bereich“ verlassen werde, müsse auch hier ein strenger Maßstab angelegt werden. Dabei gehe die Unauf­klär­barkeit von Vorgängen, die in die Sphäre des Auszubildenden fielen, zu seinen Lasten.

Mehrere Umstände sprächen hier gegen einen Treuhand­ver­hältnis und vielmehr für eine Schenkung unter Auflagen. Das Sparvermögen der Großmutter sei ohne Rückzah­lungs­ver­pflichtung auf den Kläger übertragen worden; die Vermö­gens­über­tragung sei demnach endgültig gewesen, auch wenn der Kläger aus diesem Vermögen eventuelle Pflegekosten und den Restbetrag der teilweise bereits beglichenen Beerdi­gungs­kosten der Großmutter habe zahlen sollen. Auch habe der Kläger die Freistel­lungs­aufträge auf seinen Namen eingereicht. Es sei nicht belegt, dass der Großmutter die Zinsen zugeflossen seien. Der Kläger habe vom Sparvermögen für Ausland­s­auf­enthalte Geld verwendet, auch wenn er das Konto später wieder ausgeglichen habe. Schließlich könne sich der Kläger auch auf die Härtevorschrift nicht berufen, wonach zur Vermeidung unbilliger Härten ein Teil des Vermögens nicht anzurechnen sei. Ein wirtschaft­liches Verwer­tungs­hin­dernis liege hier nicht vor. Der Einsatz der von der Großmutter auf die Konten geleisteten Gelder verstoße nicht gegen die Regeln wirtschaft­licher Vernunft. Auch besondere, schützenswerte Lebensumstände lägen nicht vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 10.12.2007

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