21.11.2024
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Dokument-Nr. 2917

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Verwaltungsgericht Münster Urteil21.07.2006

Rückzah­lungs­pflicht bei zu Unrecht bezogenen BAföG-LeistungenÜbertragung von Vermögenswerten auf Verwandte ist rechts­miss­bräuchlich

Studenten können sich die Anspruchs­be­rech­tigung für BAföG-Leistungen nicht dadurch verschaffen, dass sie vorher ihr Vermögen auf Verwandte übertragen. Dies sei rechts­miss­bräuchlich, entschied jetzt das Verwal­tungs­gericht Münster. Das Gericht urteilte außerdem, ein Pkw stelle entgegen der Verwal­tung­s­praxis verwertbares Vermögen dar, weil ein Auto für die allgemeine Lebensführung eines Studenten nicht notwendig sei.

Seit September 2003 sind beim Verwal­tungs­gericht Münster schon 171 Verfahren eingegangen, in denen es um die Rückforderung von BAföG-Leistungen geht. Die klagenden Studenten hatten bei der Antragstellung angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Ein Abgleich mit Daten des Bundesamtes für Finanzen im Jahr 2002 brachte dann aber Zinseinnahmen, die auf Freistel­lungs­aufträge entfielen, ans Licht. So auch in dem jetzt entschiedenen Fall einer BWL-Studentin an der Universität Münster, die unmittelbar vor der Beantragung von BAföG-Leistungen ein Sparbuch mit 13.330,68 € Guthaben auf ihren Vater übertragen hatte. Nachdem beim Datenabgleich Kapitalerträge bekannt geworden waren, gab sie an, mit der Sparbuch­über­tragung habe sie Schulden für den Kauf eines Golf III anlässlich ihres 18. Geburtstages getilgt. Die Eltern hätten ihr damals Geld für einen Teil des Kaufpreises von 32.500 DM vorgestreckt.

Das Verwal­tungs­gericht entschied nun, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbil­dungs­för­derung gehabt und müsse deshalb 6.354 € zurückzahlen. Die Einzelrichterin zeigte sich überzeugt davon, die Münsteranerin habe das Sparvermögen ohne Gegenleistung und nur deshalb auf ihren Vater übertragen, um eine Anrechnung auf die begehrte Förderung zu verhindern. Sie habe deshalb rechts­miss­bräuchlich gehandelt und müsse sich das Vermögen weiterhin anrechnen lassen. Das Gericht glaubte der Klägerin und ihrem als Zeugen vernommenen Vater aufgrund verschiedener Widersprüche und Ungereimtheiten nicht, der Übertragung hätten Schulden aus dem Autokauf gegen­über­ge­standen. Auch sei ein Pkw verwertbares Vermögen. Studenten seien nicht in einem Maße typischerweise auf Mobilität angewiesen, dem lediglich mit einem eigenen Pkw Rechnung getragen werden könnte. Ihnen sei es vielmehr zuzumuten, am Ausbildungsort eine Wohnung zu nehmen und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln, deren Benutzung aufgrund der vielerorts bestehenden sog. "Semestertickets" nahezu kostenfrei sei, zur Ausbil­dungs­stätte zu fahren. Unberück­sichtigt ließ die Richterin allerdings den Umstand, dass eine unter Fremden übliche Darle­hens­ver­ein­barung fehlte. Das Bestehen auf einer Vereinbarung über Laufzeiten und Verzinsung würde dem in einer Familie in der Regel bestehenden besonderen Vertrau­ens­ver­hältnis nicht gerecht werden.

Wer zu Unrecht BAföG bezieht, kann sich wegen Betrugs strafbar machen (Bayerisches Oberstes Landgericht, Urt. v. 23.11.2004).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 10.08.2006

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