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Dokument-Nr. 45

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Urteil23.11.2004Bayerisches Oberstes Landesgericht1St RR 129/04
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil23.11.2004

Erschleichen von BAföG ist BetrugOrdnungs­wid­rig­kei­ten­normen sind nicht spezieller

Wer im BAföG-Antrag falsche Angaben macht, kann sich wegen Betrugs strafbar machen. Das hat das Bayerische Oberste Landgericht entschieden.

Ein Student hatte in den Jahren 2001 und 2002 in seinen BAföG-Anträgen angegeben, dass sein Vermögen unterhalb der damaligen Freibe­trags­grenze liege.

Stattdessen besaß er aber tatsächlich noch Fondsanteile. Durch seine Falschangaben entstand der BAföG-Stelle ein Schaden von ca. 11.000 Euro.

Das Amtsgericht verurteilte den Studenten wegen Betrugs in zwei tatmehr­heit­lichen Fällen zu einer Gesamt­geldstrafe.

Die Staats­an­walt­schaft legte eine auf den Rechts­fol­ge­n­aus­spruch beschränkte Berufung beim Landgericht ein. Dieses verurteilte den Studenten zu einer weiter reichenden Geldstrafe.

Hiergegen legte der Student Revision beim Bayrischen Obersten Landgericht ein. Der Student meinte, er hätte nicht wegen Betrugs verurteilt werden dürfen. Die Strafandrohung nach § 263 StGB werde durch die Ordnungs­wid­rig­keitsnorm des § 58 Abs. 1 Nr. BAföG verdrängt. Das Gericht war jedoch anderer Auffassung und wies die Revision zurück.

Quelle: ra-online

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