14.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss03.12.2014

Eltern haben keine gesteigerte Unter­halts­pflicht für ihre in Berufs­vor­be­reitung befindliche 20jährige TochterBerufs­vor­be­reitende Maßnahme ist nicht mit allgemeiner Schulausbildung gleichzusetzen

Der Besuch einer primär der Verbesserung der allgemeinen Fähigkeiten dienenden berufs­vor­bereitenden Bildungs­maßnahme durch ein volljähriges Kind begründet keine gesteigerte Erwerbspflicht der Eltern. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Dorsten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 20jährige Antragstellerin aus Dorsten ist die Tochter der Antragsgegnerin. Sie lebt bei ihrem Vater, der selbst erwerbsunfähig ist und Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch (SGB) II bezieht. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin hat die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Sie möchte eine Berufsschule besuchen, dort den Haupt­schul­ab­schluss und darauf aufbauend den Realschul­ab­schluss erreichen, um Altenpflegerin zu werden. Derzeit absolviert sie eine berufs­vor­be­reitende Bildungs­maßnahme der Stadt, um ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu verbessern. Sie erhält eine monatliche Ausbil­dungs­beihilfe von ca. 250 Euro. Von der Antragsgegnerin begehrt sie monatlichen Volljäh­ri­gen­un­terhalt in Höhe von ca. 300 Euro und meint, ihre Mutter treffe eine gesteigerte Erwerbspflicht, weil sie, die Antragstellerin, sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinde. Mit dieser Begründung hat sie Verfah­rens­kos­tenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen die Antragsgegnerin begehrt.

Maßnahme dient primär allgemeiner Verbesserung vorhandener Fähigkeiten nicht Erlangung eines qualifizierten Schul­ab­schlusses

Der Antrag der Zwanzigjährigen blieb jedoch erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm verwies darauf, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Antragstellerin bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann privilegiert und einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen sei, wenn sie im Haushalt eines Elternteils lebe und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinde. Letzteres sei nicht der Fall. Die Tochter absolviere eine berufs­vor­be­reitende Bildungs­maßnahme, mit der sie gerade nicht primär auf den nachträglichen Erwerb des Haupt­schul­ab­schlusses oder eines gleichwertigen Schul­ab­schlusses vorbereitet werden solle. Die Maßnahme diene vorrangig der beruflichen Integration und solle es der Antragstellerin ermöglichen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufs­wah­l­ent­scheidung zu treffen. Es gehe mithin um eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten der Antragstellerin und nicht primär darum, dass sie die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beende. Im Übrigen enthalte die Maßnahme auch einen Berufsschulteil, der nicht mehr zur allgemeinen Ausbildung zähle, weil berufsbezogene Ausbil­dungs­inhalte vermittelt würden.

OLG verneint Unter­halts­pflicht der Mutter

Aufgrund ihrer Einkom­mens­si­tuation sei die Antragsgegnerin gegenüber der somit nicht privilegierten, volljährigen Antragstellerin wegen des dann geltenden höheren Selbstbehalts nicht leistungsfähig und schulde keinen Unterhalt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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