23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 16180

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Beschluss29.05.2013Oberlandesgericht Hamm2 WF 98/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2014, 222Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2014, Seite: 222
  • FuR 2013, 598Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2013, Seite: 598
  • jurisPR-FamR 5/2014, Anm. 1, Wolfram Viefhuesjuris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 5, Anmerkung: 1, Autor: Wolfram Viefhues
  • MDR 2013, 981Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 981
  • NJW-RR 2014, 5Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 5
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss29.05.2013

Vater schuldet seinem kostenfrei bei der Großmutter lebenden Sohn UnterhaltLebenssituation des Sohnes entspricht derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand

Der Bedarf eines volljährigen Kindes verringert sich nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und gewährte dem Kind Verfahrens­kosten­hilfe für den gegen den Vater gerichtlich zu verfolgenden Unter­halts­an­spruch.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der im Jahre 1994 geborene Antragsteller aus Marl von seinem Vater, einem im Jahre 1969 geborenen Bergmann aus Marl, ab Erreichen der Volljährigkeit Kindesunterhalt in Höhe von über 450 Euro monatlich. Er besucht die höhere Handelsschule, bislang ohne Bafög-Leistungen zu empfangen. Dabei lebt er kostenfrei im Haushalt seiner nicht leistungs­fähigen Großmutter, deren Ehemann ihn unterstützt. Mit dem Ehemann der Großmutter ist der Antragsteller nicht verwandt.

Amtsgericht verneint Anspruch auf Verfah­rens­kos­tenhilfe

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Verfah­rens­kos­tenhilfe versagt. Er habe keinen eigenständigen Haushalt. Seine Lebenssituation sei mit derjenigen eines volljährigen Kindes vergleichbar, das bei einem Elternteil lebe. Deswegen seien die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwendungen anzurechnen.

Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großmutter stellt freiwillige Leistung Dritter ohne Einfluss auf Bedarf des Antragstellers dar

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat demgegenüber dem Antragsteller Recht gegeben. Nach der einschlägigen Regelung der Hammer Leitlinien habe er einen monatlichen Bedarf von 670 Euro. Seine Lebenssituation entspreche derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Der Umstand, dass der Antragsteller bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine Unter­halts­pflicht der – ohnehin leistungs­un­fähigen – Großmutter bestehe jedenfalls im Umfang der Leistungs­fä­higkeit der Kindeseltern nicht. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großmutter und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers habe. Für diesen Bedarf abzüglich des bereits an den Antragsteller gezahlten Kindergeldes habe der nach seinem Einkommen leistungsfähige Antragsgegner aufzukommen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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