18.10.2024
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Dokument-Nr. 14961

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Beschluss26.10.2012Oberlandesgericht HammII-6 WF 232/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 229Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 229
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Paderborn, Urteil31.08.2012, 83 F 128/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss26.10.2012

Ersatzhaftung der Großeltern auf Kindesunterhalt: Großeltern haften unter­halts­be­dürften minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den ElternOLG Hamm zur Unter­halts­pflicht von Großeltern

Im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB können auch Großeltern ihren Enkeln Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung ist nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unter­halts­zahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit nicht zumutbar ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Im vorliegenden Fall hatten drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren aus Paderborn von ihrem Großvater väter­li­cherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindes­un­ter­haltes zahlen konnte. Die antrag­stel­lenden Kinder gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig war. Der Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwer­b­s­ob­lie­genheit entge­gen­ge­treten.

Unter­halts­pflicht der Großeltern nur bei Leistungs­un­fä­higkeit beider Elternteile

Nach der Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hat der Großvater die Unter­halts­zah­lungen zu Recht abgelehnt. Ein Unter­halts­an­spruch der Kinder gemäß § 1607 Abs. 1 BGB sei nicht schlüssig dargelegt. Großeltern hafteten unter­halts­be­dürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungs­unfähig seien. Insoweit komme auch eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt in Betracht. Diese sei ggfls. durch die Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit zu erfüllen und könne nur unterbleiben, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei. An einer entsprechenden Darlegung fehle es im vorliegenden Fall. Auch wenn die Mutter drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwer­b­s­tä­tigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller nicht möglich sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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