18.10.2024
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Dokument-Nr. 10722

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil05.10.2010

Unterstützung von Enkelkindern kann bei Großeltern zu steuerlich abziehbaren außer­ge­wöhn­lichen Belastungen führenGesamtbetrag der Unter­halts­leis­tungen ist auf Personenzahl des gemeinsamen Haushalts aufzuteilen und können nicht bestimmten Mitgliedern eines Famili­en­haushalts zugewendet werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte zu der Frage Stellung zu nehmen, unter welchen Umständen Unter­halts­leis­tungen der Großeltern für Kinder und Enkelkinder steuerlich als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebte die Tochter der Kläger mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in den USA, eines der Kinder ist schwer behindert. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2006 machten die Kläger u.a. Unterhaltszahlungen an ihre Tochter und die drei Enkelkinder in Höhe von jeweils 2.695 Euro (bzw. 2.696 Euro), insgesamt 10.783 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Die Tochter habe kein eigenes Einkommen gehabt, der Schwiegersohn habe rund 25.000 $ verdient.

Finanzamt teilt geleistete Zahlungen durch Anzahl der Personen im Haushalt und erkennt nur Unterhalt für Enkelkinder als außer­ge­wöhnliche Belastungen an

Dagegen erkannte das Finanzamt nur Unter­halts­auf­wen­dungen in Höhe von insgesamt 6.468 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastungen an, was es damit begründete, dass der geleistete Gesamtbetrag (10.783 Euro) auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts aufzuteilen sei. Hier entfielen bei 5 Personen im Haushalt auf jede einzelne Person 2.156 Euro. Da bei der Tochter die Höhe der Einkünfte des Ehemannes teilweise anzurechnen sei, bliebe letztlich nur der Unterhalt für die drei Enkelkinder von jeweils 2.156 Euro, der als außer­ge­wöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sei (3x 2.156 = 6468 Euro).

Klagende Großeltern beanstanden, dass Unter­stüt­zungs­zah­lungen ausschließlich zur Bestreitung der Lebens­hal­tungs­kosten der Kinder erbracht wurden

Dagegen argumentierten die Großeltern mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz u.a., dass die Aufteilung des geleisteten Gesamtbetrages auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts unzutreffend sei. Die getätigten Aufwendungen seien gezielt zur Bestreitung des Lebens­un­terhalts der drei Enkelkinder geleistet worden; es könne nicht angenommen werden, dass Unter­halts­leis­tungen an eine in Hausge­mein­schaft lebende Person der gesamten Hausge­mein­schaft zu Gute kämen. Der Schwiegersohn sei nicht unter­halts­be­rechtigt, ihm habe kein Unterhalt zugewendet werden sollen. Die Unter­stüt­zungs­zah­lungen an die Tochter seien zur Bestreitung der Lebens­hal­tungs­kosten der Kinder erbracht worden.

Bei intakter Ehe ist von wirtschaftlich hälftiger Teilhabe der Ehefrau an Einkünften und Lasten des Ehegatten auszugehen

Die Klage, mit der die Kläger die Berück­sich­tigung der Zahlungen als Unter­halts­leis­tungen begehrten, hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine steuerliche Berück­sich­tigung eines über 6.468 Euro hinausgehenden Betrages komme hier nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs sei bei der in intakter Ehe lebenden Tochter anzunehmen, dass sie an den Einkünften und Lasten des Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte teilhabe. Deswegen scheide ein steuer­min­dernder anteiliger Abzug der auch auf die Tochter entfallenden Geldzahlungen aus.

Bei Unter­halts­leis­tungen für Personengruppe muss nach allgemeinen Maßstab aufgeteilt werden

Weiter sei im Falle des Zusammenlebens mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an welchen Angehörigen Beträge überwiesen worden seien. Einheitliche Unter­halts­leis­tungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt seien, müssten vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufgeteilt werden; dies gelte auch, soweit unterhaltene Personen nicht unter­halts­be­rechtigt seien.

Zahlungen als Aufwendungen für schwer behindertes Enkelkind nicht explizit als solche erkennbar

Soweit die Kläger weiter vorgetragen hätten, ein großer Teil der Zahlungen seien Aufwendungen für das schwer behinderte Enkelkind gewesen, seien das jedenfalls keine typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebens­un­ter­haltes der Zahlungs­emp­fänger, also keine Unter­halts­leis­tungen, gewesen; vielmehr habe damit ein besonderer und außer­ge­wöhn­licher Bedarf abgedeckt werden sollen, der nur nach – hier nicht streit­be­fangenen – anderen Vorschriften steuerlich abgezogen werden könne.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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