Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil05.10.2010
Unterstützung von Enkelkindern kann bei Großeltern zu steuerlich abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen führenGesamtbetrag der Unterhaltsleistungen ist auf Personenzahl des gemeinsamen Haushalts aufzuteilen und können nicht bestimmten Mitgliedern eines Familienhaushalts zugewendet werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte zu der Frage Stellung zu nehmen, unter welchen Umständen Unterhaltsleistungen der Großeltern für Kinder und Enkelkinder steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall lebte die Tochter der Kläger mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in den USA, eines der Kinder ist schwer behindert. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 machten die Kläger u.a. Unterhaltszahlungen an ihre Tochter und die drei Enkelkinder in Höhe von jeweils 2.695 Euro (bzw. 2.696 Euro), insgesamt 10.783 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Tochter habe kein eigenes Einkommen gehabt, der Schwiegersohn habe rund 25.000 $ verdient.
Finanzamt teilt geleistete Zahlungen durch Anzahl der Personen im Haushalt und erkennt nur Unterhalt für Enkelkinder als außergewöhnliche Belastungen an
Dagegen erkannte das Finanzamt nur Unterhaltsaufwendungen in Höhe von insgesamt 6.468 Euro als außergewöhnliche Belastungen an, was es damit begründete, dass der geleistete Gesamtbetrag (10.783 Euro) auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts aufzuteilen sei. Hier entfielen bei 5 Personen im Haushalt auf jede einzelne Person 2.156 Euro. Da bei der Tochter die Höhe der Einkünfte des Ehemannes teilweise anzurechnen sei, bliebe letztlich nur der Unterhalt für die drei Enkelkinder von jeweils 2.156 Euro, der als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sei (3x 2.156 = 6468 Euro).
Klagende Großeltern beanstanden, dass Unterstützungszahlungen ausschließlich zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Kinder erbracht wurden
Dagegen argumentierten die Großeltern mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz u.a., dass die Aufteilung des geleisteten Gesamtbetrages auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts unzutreffend sei. Die getätigten Aufwendungen seien gezielt zur Bestreitung des Lebensunterhalts der drei Enkelkinder geleistet worden; es könne nicht angenommen werden, dass Unterhaltsleistungen an eine in Hausgemeinschaft lebende Person der gesamten Hausgemeinschaft zu Gute kämen. Der Schwiegersohn sei nicht unterhaltsberechtigt, ihm habe kein Unterhalt zugewendet werden sollen. Die Unterstützungszahlungen an die Tochter seien zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Kinder erbracht worden.
Bei intakter Ehe ist von wirtschaftlich hälftiger Teilhabe der Ehefrau an Einkünften und Lasten des Ehegatten auszugehen
Die Klage, mit der die Kläger die Berücksichtigung der Zahlungen als Unterhaltsleistungen begehrten, hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine steuerliche Berücksichtigung eines über 6.468 Euro hinausgehenden Betrages komme hier nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei bei der in intakter Ehe lebenden Tochter anzunehmen, dass sie an den Einkünften und Lasten des Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte teilhabe. Deswegen scheide ein steuermindernder anteiliger Abzug der auch auf die Tochter entfallenden Geldzahlungen aus.
Bei Unterhaltsleistungen für Personengruppe muss nach allgemeinen Maßstab aufgeteilt werden
Weiter sei im Falle des Zusammenlebens mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an welchen Angehörigen Beträge überwiesen worden seien. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt seien, müssten vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufgeteilt werden; dies gelte auch, soweit unterhaltene Personen nicht unterhaltsberechtigt seien.
Zahlungen als Aufwendungen für schwer behindertes Enkelkind nicht explizit als solche erkennbar
Soweit die Kläger weiter vorgetragen hätten, ein großer Teil der Zahlungen seien Aufwendungen für das schwer behinderte Enkelkind gewesen, seien das jedenfalls keine typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Zahlungsempfänger, also keine Unterhaltsleistungen, gewesen; vielmehr habe damit ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt werden sollen, der nur nach – hier nicht streitbefangenen – anderen Vorschriften steuerlich abgezogen werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2010
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online