23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss23.08.2016

Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern AuslieferungZu erwartende Haftbedingungen genügten nicht den völker­recht­lichen Mindest­standards

Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Straf­voll­streckung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten in den für die Straf­voll­streckung vorgesehen rumänischen Haftanstalten nur 2-3 m² eines Haftraums als persönlicher Bereich zur Verfügung stehen, so dass die Haftbedingungen bereits deswegen völkerrechtlich verbindlichen Mindest­standards nicht genügen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Der 1978 geborene Verfolgte des zugrunde liegenden Streitfalls ist rumänischer Staats­an­ge­höriger. Er lebt im Ruhrgebiet. Im Jahre 2012 verurteilte das rumänische Landgericht Bacau den Verfolgten wegen begangener Betrugstaten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Strafe reduzierte der oberste Gerichts- und Kassationshof des Landes im Jahre 2014 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Aufgrund dieser Verurteilung beantragte Rumänien die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Straf­voll­streckung, zu vollziehen in rumänischen Haftanstalten. Im Auslie­fe­rungs­ver­fahren veranlasste die General­staats­an­walt­schaft in Hamm Fragen zu den Haftbedingungen in rumänischen Haftanstalten. Diese beantworteten die rumänischen Behörden dahingehend, dass in den für die Straf­voll­streckung gegen den Verfolgten vorgesehenen rumänischen Haftanstalten jedem Häftling in einem Haftraum ein individueller Mindestraum von 2-3 m² zur Verfügung stehe.

OLG erklärt Auslieferung des Verfolgten für unzulässig

Auf der Grundlage dieser Auskunft erklärte das Oberlan­des­gericht Hamm die Auslieferung des Verfolgten für unzulässig. Der Auslieferung stehe ein Auslie­fe­rungs­hin­dernis entgegen, weil mit ihr im Hinblick auf die Haftbedingungen in Rumänien gegen völkerrechtlich verbindliche Mindest­standards und gegen elementare Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen würde, so das Gericht. Die Haftbedingungen, die der Verfolgte in Rumänien zu erwarten habe, genügten nicht den völker­recht­lichen Mindest­standards. Zu beurteilen sei dies anhand einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände, etwa der Platz­ver­hältnisse im Haftraum, der Belüf­tungs­mög­lich­keiten, des Zugangs zum Tageslicht, einer angemessenen Heizvorrichtung sowie der Möglichkeit der Befriedigung elementarer Bedürfnisse und der Toilet­ten­nutzung.

Gefangene sollten in keinem Raum mit weniger als 6 m² untergebracht sein

Ein z.B. durch Überbelegung verursachter Platzmangel in einem Haftraum könne ein zentrales Element der Beurteilung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei ein jedem Gefangenen zur Verfügung stehender Platz von unter 4 m² ungenügend. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts bewege sich bei einer Inhaftierung in Deutschland eine für einen Häftling zur Verfügung stehende Grundfläche von nur wenig über 6 m² an der unteren Grenze des Hinnehmbaren. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe führe in seinem Jahresbericht 2010/2011 ebenfalls aus, Gefangene sollten in keinem Raum mit weniger als 6 m² untergebracht sein. Aus diesen Entscheidungen und dem Bericht folge, dass ein persönlicher Haftraumanteil von 2-3 m² unter keinen Umständen völker­recht­lichen Mindest­standards genügen könne.

Auslie­fe­rungs­hin­dernis liegt vor

Da die rumänischen Behörden in Bezug auf die für den Verfolgten in Betracht kommenden rumänischen Haftanstalten lediglich einen derartig geringen Haftraumanteil einschließlich Bett und Möbel für einen Gefangenen zusichern könnten, liege ein Auslie­fe­rungs­hin­dernis vor.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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