23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil07.12.2012

Unerlaubt entnommener Strom zum Betrieb einer Canna­bis­plantage muss nachgezahlt werdenKunde erhält nach Manipulation von Messein­rich­tungen Nachzahlung in Höhe von über 50.000 Euro

Ein Kunde, der nach der Manipulation von Messein­rich­tungen unerlaubt Strom zum Betrieb einer Canna­bis­plantage entnommen hat, hat für den Stromverbrauch nach einer Schätzung des Stromversorgers über 50.000 Euro nachzuzahlen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte das klagende Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen aus Essen von dem 30 Jahre alten Beklagten aus Gelsenkirchen ca. 50.000 Euro für Strom­lie­fe­rungen. Im Rahmen der Grundversorgung versorgte die Klägerin den Beklagten seit Juli 2007 mit Strom für eine Mietwohnung in Gelsenkirchen. Unter Umgehung der Zählein­rich­tungen entnahm der Beklagte Strom für den Betrieb einer Canna­bis­plantage. Diese wurde im August 2009 von der Polizei entdeckt. Gem. § 18 Strom­grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung (StromGVV) schätzte die Klägerin den illegalen Stromverbrauch und stellte dem Beklagten für den Zeitraum von Juli 2007 bis August 2009 über 53.000 Euro in Rechnung. Der Beklagte ist dem Zahlungs­an­spruch mit der Begründung entgegen getreten, er habe lediglich im Jahre 2009 und in erheblich geringeren Umfang, als von der Klägerin angenommen, unerlaubt Strom entnommen.

Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zur Schätzung des entnommenen Stroms berechtigt

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat der Klägerin über 50.000 Euro für geschätzte Stromentnahmen in der Zeit vom September 2007 bis August 2009 zugesprochen. Die Klägerin dürfe den durch Umgehung der Messein­rich­tungen vom Beklagten entnommenen Strom gemäß § 18 StromGVV schätzen. Es sei dann Sache des Kunden nachzuweisen, dass er tatsächlich weniger Strom entnommen habe oder dass die Schätzung als solche unrichtig sei. Dies sei dem Beklagten weitgehend misslungen. Dass er die Canna­bis­plantage erst im Jahre 2009 betrieben habe, sei nicht glaubhaft, nachdem er die Wohnung bereits im Jahre 2007 allein zu diesem Zweck angemietet habe.

Verbrauchs­zahlen sind auf Grundlage des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens auf eingesetzte Lampen und Klimaanlagen zurückzuführen

Zu seinen Gunsten sei lediglich von einer Vorbe­rei­tungszeit bis September 2007 auszugehen, die zum Aufbau und der Installation der Verbrauchs­geräte benötigt worden sei. Die von der Klägerin im Übrigen zugrunde gelegten Verbrauchs­zahlen seien auf der Grundlage eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens und anhand der nach der polizeilichen Untersuchung in der Wohnung eingesetzten Lampen und Klimaanlagen zu bestätigen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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