Dokument-Nr. 9949
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- WuM 2001, 608Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 608
Landgericht Ravensburg Urteil06.09.2001
Illegale Cannabisplantage: Cannabispflanzen als Kündigungsgrund für WohnungsmietverhältnisSchwerwiegende Vertragsverletzung
Mieter, die im großen Stil Cannabis in der Wohnung oder auf dem Balkon anpflanzen, riskieren die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Ravensburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Wohnungsmieter im November 2000 eine fristlose Kündigung, da er auf seinem Balkon 14 Cannabis-Pflanzen großzog, was ca. 1.041 Konsumeinheiten entspricht. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung mit dem Hinweis, dass er nur Hobbygärtner sei und praktisch alles Grüne in irgendeiner Art und Weise anpflanze. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Tettnang wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe
Das Landgericht Ravensburg entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Vermieter stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu.
Erhebliche Pflichtverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung sei nach Auffassung des Landgerichts wirksam gewesen. Der Mieter habe dadurch, dass er auf dem Balkon 14 Cannabispflanzen anbaute, seine Pflichten als Mieter schuldhaft in einem solchem Maße verletzt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Dabei hielt das Gericht den Einwand des Mieters, er sei Hobbygärtner, für unbeachtlich. Dies erkläre nicht, warum der Mieter seinen Balkon mit 14 recht großen Töpfen vollstelle, in denen er jeweils die gleiche Pflanze züchte.
Verletzung des Vertrauensverhältnisses
Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ergebe sich zudem daraus, so das Landgericht, dass der unerlaubte Cannabisanbau eine schwere Verletzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter darstelle. Außerdem bestehe bei einem Rauschgiftanbau in diesen Mengen die Gefahr, dass die Mietsache in Verruf gerate.
Räumungsfrist von zwei Monaten
Das Gericht gewährte dem Mieter gemäß § 721 ZPO trotz seines schweren Verstoßes eine Räumungsfrist von zwei Monaten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2010
Quelle: Landgericht Ravensburg, ra-online (zt/WuM 2001, 608, rb/pt)
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