21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9949

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Urteil06.09.2001Landgericht Ravensburg4 S 127/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2001, 608Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 608
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Landgericht Ravensburg Urteil06.09.2001

Illegale Canna­bis­plantage: Canna­bis­pflanzen als Kündigungsgrund für Wohnungs­miet­verhältnisSchwerwiegende Vertrags­ver­letzung

Mieter, die im großen Stil Cannabis in der Wohnung oder auf dem Balkon anpflanzen, riskieren die fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Ravensburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Wohnungsmieter im November 2000 eine fristlose Kündigung, da er auf seinem Balkon 14 Cannabis-Pflanzen großzog, was ca. 1.041 Konsumeinheiten entspricht. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung mit dem Hinweis, dass er nur Hobbygärtner sei und praktisch alles Grüne in irgendeiner Art und Weise anpflanze. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Tettnang wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Landgericht Ravensburg entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Vermieter stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu.

Erhebliche Pflicht­ver­letzung rechtfertigt fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung sei nach Auffassung des Landgerichts wirksam gewesen. Der Mieter habe dadurch, dass er auf dem Balkon 14 Canna­bis­pflanzen anbaute, seine Pflichten als Mieter schuldhaft in einem solchem Maße verletzt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses nicht zugemutet werden könne. Dabei hielt das Gericht den Einwand des Mieters, er sei Hobbygärtner, für unbeachtlich. Dies erkläre nicht, warum der Mieter seinen Balkon mit 14 recht großen Töpfen vollstelle, in denen er jeweils die gleiche Pflanze züchte.

Verletzung des Vertrau­ens­ver­hält­nisses

Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietver­hält­nisses ergebe sich zudem daraus, so das Landgericht, dass der unerlaubte Cannabisanbau eine schwere Verletzung des Vertrau­ens­ver­hält­nisses zwischen Mieter und Vermieter darstelle. Außerdem bestehe bei einem Rauschgiftanbau in diesen Mengen die Gefahr, dass die Mietsache in Verruf gerate.

Räumungsfrist von zwei Monaten

Das Gericht gewährte dem Mieter gemäß § 721 ZPO trotz seines schweren Verstoßes eine Räumungsfrist von zwei Monaten.

Quelle: Landgericht Ravensburg, ra-online (zt/WuM 2001, 608, rb/pt)

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