18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss28.02.2018

Verkehrsbetrieb und Busfahrer haften nicht für Sturz eines gehbehinderten Fahrgasts im anfahrenden LinienbusVorlage eines Schwer­behinderten­ausweises mit Merkzeichen G verpflichtet Fahrer nicht zur besonderen Rücksichtnahme

Der Fahrer eines Linienbusses darf den Bus nach dem Zustieg eines laut Schwer­behinderten­ausweis gehbehinderten Fahrgastes, dessen Einschränkung äußerlich nicht erkennbar ist, anfahren, bevor der Fahrgast einen Sitzplatz eingenommen hat. Allein die Vorlage eines Schwer­behinderten­ausweises mit dem Merkzeichen G verpflichtet den Fahrer nicht zur besonderen Rücksichtnahme. Vielmehr kann von dem gehbehinderten Fahrgast erwartet werden, dass er den Busfahrer auf seine Gehbehinderung anspricht und ggfls. darum bittet, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bochum.

Die seinerzeit 60 Jahre alte Klägerin aus Herne bestieg im April 2016 den vom zweitbeklagten Busfahrer gesteuerten Linienbus des erstbeklagten kommunalen Nahver­kehrs­be­triebs aus dem mittleren Ruhrgebiet. Die Klägerin ist aufgrund eines Hüftschadens zu 100 % schwerbehindert. Ihr Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis ist mit dem Merkzeichen G versehen. Eine Gehhilfe benutzt die Klägerin nicht. Beim Einstieg zeigte die Klägerin ihren Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis vor, ohne den Busfahrer um eine weitere Rücksichtnahme zu bitten. Sie setzte sich sodann nicht auf den hinter dem Fahrer befindlichen, für Schwer­be­hinderte ausgewiesenen Sitzplatz oder einen anderen, nahegelegenen freien Sitzplatz, sondern ging durch den Bus, um sich auf einen Sitzplatz in der Nähe des ersten Ausstiegs zu setzen. Bevor die Klägerin sich setzen konnte, fuhr der Bus an. Hierbei stürzte die Klägerin und zog sich einen Oberschen­kelbruch zu.

Klägerin verlangt Schmerzensgeld

Aufgrund der erlittenen Verletzungen hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.500 Euro und den Ausgleich eines Haushalts­füh­rungs­schadens von ca. 4.000 Euro. Sie hat gemeint, der Busfahrer habe allein aufgrund des vorgezeigten Schwer­be­hin­der­te­n­aus­weises mit dem Anfahren abwarten müssen, bis sie einen Sitzplatz eingenommen habe.

Das Klagebegehren blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die klageabweisende erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt. Ein Fahrgast habe sich unmittelbar nach dem Zusteigen in einer Straßenbahn oder einen Linienbus sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen, so das Gericht. Werde dies gerade in dem Zeitraum des besonders gefah­ren­trächtigen Anfahrens versäumt, treffe den Fahrgast ein erhebliches Mitverschulden. Hinter diesem trete die Betriebsgefahr des Verkehrsmittels regelmäßig völlig zurück. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin gegen ihre Obliegenheit zur Eigensicherung verstoßen. Sie habe keinen im Einstiegs­bereich vorhandenen freien Sitzplatz eingenommen und sich beim Anfahren nicht hinreichend festgehalten. Zudem habe sie den Busfahrer auch nicht darum gebeten, mit dem Anfahren abzuwarten, bevor sie Platz genommen habe.

Gericht verneint Mitverschulden des Busfahrers

Ein Verschulden des Busfahrers sei demgegenüber nicht festzustellen. Von einem Busfahrer, der auf andere Verkehrs­teil­nehmer und äußere Fahrtsignale zu achten habe, sei regelmäßig nicht zu verlangen, dass er zugestiegene Fahrgäste besonders im Blick behalte. Eine solche Verpflichtung sei nur ausnahmsweise gegeben, wenn für den Busfahrer eine schwerwiegende Behinderung des Fahrgastes erkennbar sei, nach der der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet sei.

Bedarf an besonderer Rücksichtnahme für Fahrer nicht ohne weiteres erkennbar

Ein solcher Ausnahmefall habe für den beklagten Busfahrer nicht vorgelegen. Die Klägerin habe den Bus ohne erkennbare Probleme und ohne fremde Hilfe bestiegen und keinen der nahegelegenen, freien Sitzplätze eingenommen. Allein aus der Vorlage des Schwer­be­hin­der­te­n­aus­weises - wobei offenbleiben könne, ob die Klägerin tatsächlich auch die Rückseite mit dem Merkzeichen G vorgezeigt habe - habe der Busfahrer nicht schließen müssen, dass die Klägerin ohne eine besondere Rücksichtnahme gefährdet sei.

Fahrgast muss Busfahrer gegebenenfalls auf Hilfe­be­dürf­tigkeit aufmerksam machen

Ein Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis, auch ein solcher wie der der Klägerin, der zur unentgeltlichen Nutzung des öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs berechtige, besage nicht, dass auf den Inhaber beim Zusteigen in öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich besonders Rücksicht zu nehmen sei. So könne z.B. von einem gehörlosen Menschen regelmäßig angenommen werden, dass er keiner besonderen Hilfe bedürfe, um in einem Linienbus einen Sitzplatz einzunehmen. Einen Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis mit dem Merkzeichen G erhalte zudem auch ein primär in seiner Orien­tie­rungs­fä­higkeit gestörter Mensch, auf den bei der Sitzplat­zeinnahme in einem Linienbus ebenfalls nicht besonders Rücksicht genommen werden müsse. Deswegen sei von einer behinderten Person, die - wie die Klägerin - äußerlich keine Anzeichen für eine Gehbe­ein­träch­tigung erkennen lasse, zu erwarten, dass sie den Busfahrer auf ihre Situation aufmerksam mache und gegebenenfalls bitte, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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